Hallo,
in einem anderen Forum, wo ich auch diese Frage gestellt hatte, wurde mir folgender Link zur Verfügung gestellt:
http://www.ejura.de/Urteile/UrhR/olgduesseldorf1.htm
Die Ausgangssituation ist zwar nicht vergleichbar, es wird aber in der Begründung zur Ablehnung der Berufung sehr schön ausgeführt, dass die Darstellung von Webseiten, die von einem Programm erstellt werden bzw. Darstellungen von Datenbankinhalten sind, keinen besonderen Schutz geniessen. Zumindest dann nicht, wenn keine besonders herausragende Gestaltungshöhe erreicht wird. Letztere nachzuweisen, dürfte dem Betreiber der von meinem Tool veränderten Seiten jedoch nicht gelingen.
Ralf