Hallo,
Die Ausgangssituation ist zwar nicht vergleichbar, es wird aber in der Begründung zur Ablehnung der Berufung sehr schön ausgeführt, dass die Darstellung von Webseiten, die von einem Programm erstellt werden bzw. Darstellungen von Datenbankinhalten sind, keinen besonderen Schutz geniessen. Zumindest dann nicht, wenn keine besonders herausragende Gestaltungshöhe erreicht wird. Letztere nachzuweisen, dürfte dem Betreiber der von meinem Tool veränderten Seiten jedoch nicht gelingen.
Da wäre ich sehr vorsichtig. Da gibt es neuere Urteile: http://www.domain-recht.de/magazin/article.php?id=512
Aber auch bezüglich dieser Geschichte gibt es Möglichkeiten, man kann HTML auch als Ausgabe eines urheberrichtlichen Sonderschutz genießenden Programms werten, wenn der Parteivortrag dahingehend stimmig ist. Und dann hast Du ein Problem. *bg*
Gruß, Thoralf
Sic Luceat Lux!