Ingo Turski: Beratung zu Problem mi_t_ Arbeitsamt

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Hi,

Die Antwort ist zweimal ja. Mein Bruder ist ungefähr 23-24 (Genau weiß ich es nicht). Er wohnt sicherlich schon sehr lange in seiner Wohnung, mindestens drei Jahre,

somit würden die Unterkunftskosten berücksichtigt werden.

p.s. Im Tacheles-Forum hat gar eine Posterin (wird das jetzt Posterin oder Postesse geschrieben, ha-ha...) behauptet, mein Bruder habe Anspruch auf eine "Motivationsprämie" von 250 Euro und drei Monate Später nocheinmal 250 Euro. Das erscheint mir allerdings eher unwahrscheinlich. Habt Ihr davon schon einmal was gehört?

Nein.
Aber Du hast dort geschrieben, dass er *ALG I*, also das orginäre Arbeitslosengeld und nicht die Pseudo-Sozialhilfe mit dem üblichen, aber nicht gesetzlich normierten Namen "ALG II" beantragt hat - das ist ein himmelweiter Unterschied. ALG I richtet sich ausschließlich nach dem letzten Einkommen!

Ich spekuliere mal:
Das Geld von der Arbeisagentur (nicht Arbeitsgemeinschaft Sozialamt/Arbeitsagentur, sprich ARGE) ist korrekt anhand des letzten Lohnes berechnet. Es reicht natürlich nicht zum Lebensunterhalt und für die Miete.
Dein Bruder beantragt daher Wohngeld. Dieses ist allerdings nicht dazu da, den Lebensunterhalt zu sichern, sondern soll zu hohe Mietkosten für Geringverdiener reduzieren. Das Wohnungsamt stellt nun fest, dass sein ALG I nicht ausreicht, um seinen Lebensunterhalt und eine (geringe) Miete zu sichern. Aus eigenem Vermögen kann er den fehlenden Lebensunterhalt auch nicht kompensieren. Folglich gibt es kein Wohngeld - das ja nicht den Lebensunterhalt decken, sondern  nur die Mietkosten senken soll.
Er hätte vom Wohnungsamt eigentlich darauf hingewiesen werden sollen, ALG II (oder wie es früher besser hieß: ergänzende Sozialhilfe) zu beantragen - zusätzlich zum ALG I. Und wie ich schon sagte, schließt ALG II Wohngeld aus, da es ja die Unterkunftskosten beinhaltet.
Dein Bruder hätte gleich zu Beginn einen Antrag auf ALG II bei der ARGE stellen sollen. Der Haken ist: ALG II setzt erst ab Antragstellung ein. Die frühere Sozialhilfe setzte bereits ab Kenntnisnahme der Bedürftigkeit ein. Die Regierung hat da einen feinen Schachzug gemacht, um Gelder einzusparen, denn bei diesem Wirrwar blicke ich als Sozialarbeiter noch durch, aber Bedürftige wie Dein Bruder natürlich nicht.
Nach früherem Sozialhilferecht hätte die ARGE _natürlich_ Kenntnis von der Bedürftigkeit haben müssen, da die hierin eingeschlossene Arbeitsagentur den Regelsatz von 345€ und die Höhe des ALG I natürlich kennt (einschränkend allerdings: evtl. zu hohes Vermögen wäre nicht bekannt). Folglich hätte Dein Bruder auch rückwirkend Anspruch auf ergänzende Sozialleistungen gehabt.
Nun ist das Kind abere wohl in den Brunnen (der Hartz 4-Reform) gefallen und - wenn ich richtig liege - sollte Dein Bruder schnellstmöglich zur ARGE (nicht zur Arbeitsagentur) gehen und einen Antrag stellen. Sein bisheriger Anspruch auf Sozialleistungen ist leider zugunsten der Sanierung des Staatshaushaltes verfallen.

freundliche Grüße
Ingo