Manuel B.: Spammen von Gästebüchern strafbar?

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Ich grüsse den Cosmos,

§(1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Trifft nicht zu, da ja Daten ergänzt werden.

§303b
(1) Wer eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch stört, daß er

Welches Gästebuch würde dieses Kriterium denn erfüllen?

Möge das "Self" mit euch sein

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