Eigenes Foto auf Webseite
Def
- recht
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Nein, hier geht's nicht darum, ob man den Besuchern seiner Webseiten diesen Anblick zumuten darf...
Wenn ich in einem Fotoladen von mir selbst ein Bewerbungsfoto machen lasse, darf ich das dann einfach so einscannen und es dann halt auf meinen Webseiten benutzen, oder hat so ein Fotoladen daran noch irgendwelche Rechte?
Def
Hallo,
Nein, hier geht's nicht darum, ob man den Besuchern seiner Webseiten diesen Anblick zumuten darf...
Wenn ich in einem Fotoladen von mir selbst ein Bewerbungsfoto machen lasse, darf ich das dann einfach so einscannen und es dann halt auf meinen Webseiten benutzen, oder hat so ein Fotoladen daran noch irgendwelche Rechte?Def
Solange du kein Star oder sonst irgendeine "Person von öffentlichem Interesse" bist, hast du die alleinigen Rechte an deinem Bild. Wenn du Bilder von anderen Leuten auf deine Seite setzen willst, brauchst du deren Einverständnis.
Nur bei Bildern von berühmten Personen liegt das Recht am Bild beim Fotografen, soweit ich weiß.
Gruß
Josh
Tachchen!
Nur bei Bildern von berühmten Personen liegt das Recht am Bild beim Fotografen, soweit ich weiß.
Was ist denn "das Recht"? Urheber-, Vervielfältigungs-, Verwertungsrecht?
Ansonsten entscheidet die (konkludente) Vereinbarung zwischen den Parteien.
Und da ist es definitiv ein Unterschied, ob du eine Fotosession mit netten
Hintergründen, ausgeklügeltem Licht und 8€/Abzug gebucht hast oder ob du dich
einmal in die Ecke gesetzt hast, klick und dann 4 Passfotos hattest.
Und selbst im letzteren Fall hätte ich Zweifel, ob man einfach wild kopieren
und veröffentlichen darf.
Allerdings dürfte es bei einem 0815-Passfoto schwierig werden, überhaupt sein
Werk zu finden/erkennen als Fotograf.
Gruß
Die schwarze Piste
Hallo,
Wenn ich in einem Fotoladen von mir selbst ein Bewerbungsfoto machen lasse, darf ich das dann einfach so einscannen und es dann halt auf meinen Webseiten benutzen, oder hat so ein Fotoladen daran noch irgendwelche Rechte?
In den Rechtsordnungen der meisten relevanten Länder kommen dem Fotografen als Urheber entsprechende Rechte zu. Nutzungsrechte wie die Verwendung auf Homepages sind üblicherweise nicht mit dem Kauf der Papierabzüge abgegolten.
emu
Hi emu,
Nutzungsrechte wie die Verwendung auf Homepages sind üblicherweise nicht mit dem Kauf der Papierabzüge abgegolten.
Woher hast Du das?
Viele Grüße
Mathias Bigge
Hi,
Wenn ich in einem Fotoladen von mir selbst ein Bewerbungsfoto machen lasse, darf ich das dann einfach so einscannen und es dann halt auf meinen Webseiten benutzen, oder hat so ein Fotoladen daran noch irgendwelche Rechte?
Üblicherweise erwirbt der Kunde hier *alle* Nutzungsrechte am Bild (Verbreitungsrecht, Vervielfältigungsrecht, ...). Das Urheberrecht ist hingegen nicht übertragbar.
Und nachfragen kann man zur Sicherhet ja auch.
Gruß, Cybaer
Das Urheberrecht ist hingegen nicht übertragbar.
Was bedeutet das praktisch? Nur, dass ich nicht schreiben darf "Dieses Foto ist (C) 2004 Def"?
Danke!
Def
Hi,
Das Urheberrecht ist hingegen nicht übertragbar.
Was bedeutet das praktisch? Nur, dass ich nicht schreiben darf "Dieses Foto ist (C) 2004 Def"?
Deutschland kennt kein "Copyright"*), aber: So ungefähr.
*) Das "Recht zu Kopieren" (deutsch: Vervielfältigungsrecht) ist hierzulande eines von vielen Rechten, die der Urheber originär besitzt - und in diese Fall sehr wahrscheinlich pauschal an den Auftraggeber abtritt. Und wie gesagt: Für dich sind Vervielfältigungsrecht und Verbreitungsrecht von Belang.
Gruß, Cybaer
Hallo Cybaer,
danke, dass du diese ganzen Dinge für mich so ausführlich erklärt hast; meine Frage ist damit beantwortet.
Nochmals danke
Def
Hallo,
*) Das "Recht zu Kopieren" (deutsch: Vervielfältigungsrecht) ist hierzulande eines von vielen Rechten, die der Urheber originär besitzt - und in diese Fall sehr wahrscheinlich pauschal an den Auftraggeber abtritt. Und wie gesagt: Für dich sind Vervielfältigungsrecht und Verbreitungsrecht von Belang.
Ich würde vermuten, dass das hier nur durch konkludentes Handeln ersichtlich wird. Wenn der Fotograf die Negative oder Datenträger ebenfalls mit übergibt, dokumentiert er dadurch ggf. seine Einwilligung in ein Vervielfältigungsrecht.
Wenn er aber nur X Abzüge herausgibt, sind eben auch nur diese "Werkstücke" Bestandteil des Vertrages. Ob die nun auf Kartoffelsäcke geklebt werden oder in der Schublade vergammeln, sollte dann dem Auftraggeber überlassen bleiben. Es ist damit aber keinesfalls das Vervielfältigungs- oder Senderecht eingeräumt.
LG
Chris
Hi,
Ich würde vermuten, dass das hier nur durch konkludentes Handeln ersichtlich wird.
Ich würde gar nichts vermuten oder schließen sondern einfach fragen ...
... und ggf. zum nächsten Fotografen gehen.
Wenn er aber nur X Abzüge herausgibt, sind eben auch nur diese "Werkstücke" Bestandteil des Vertrages.
Wobei: Wenn kein expliziter Vertrag unterschrieben wird und keine AGB ausliegen: Es ist mittlerweile absolut übliche Praxis, Bewerbungen auch elektronisch zu tätigen. Wenn ich also einfach zu einem 08/15-Bewerbungsfoto-Fotografen hingehe, um ein Bewerbungsfoto machen zulassen, dann wird ein Gericht im Zweifel bereits *hier* die notwendige Konkludenz sehen. :-)
Aber: graue Theorie - mußte mich noch nie bewerben ... :)
Es ist damit aber keinesfalls das Vervielfältigungs- oder Senderecht eingeräumt.
Wie? 9live macht jetzt schon eine "Bewerbungsshow"? ;-) Na, die Kientel ist ja ggf. schon da ... ;->
Gruß, Cybaer
Hallo,
Ich würde gar nichts vermuten oder schließen sondern einfach fragen und ggf. zum nächsten Fotografen gehen.
Das ist pragmatisch und gefällt mir :-)
Wobei: Wenn kein expliziter Vertrag unterschrieben wird und keine AGB ausliegen:
Dann gilt das UrhRGes in allen seinen Ausführungen
http://transpatent.com/gesetze/urhg1.html
http://transpatent.com/gesetze/urhg11.html
(hoffe, dass das aktuell ist)
Es ist damit aber keinesfalls das Vervielfältigungs- oder Senderecht eingeräumt.
Wie? 9live macht jetzt schon eine "Bewerbungsshow"? ;-) Na, die Kientel ist ja ggf. schon da ... ;->
Ich habe schon öfter davon gehört und gelesen, dass die Verbreitung über das Internet dem "Senden" gleichgestellt wurde. Es geschieht im Grunde doch auch das Gleiche. Verbreitung mittels elektronischer (temporärer) Vervielfältigung.
LG
Chris
Hi,
Dann gilt das UrhRGes in allen seinen Ausführungen
Was uns wieder zum Thema "konkludente Erlaubnis" führt! :-)
http://transpatent.com/gesetze/urhg1.html
http://transpatent.com/gesetze/urhg11.html
(hoffe, dass das aktuell ist)
Selbstverfreilich.
Ändert aber nix (s.o.).
Ich habe schon öfter davon gehört und gelesen, dass die Verbreitung über das Internet dem "Senden" gleichgestellt wurde.
Das wäre mir neu. IIRC wurde in der Anfangszeit des Internets noch gestritten, ob es sich um Senden handelt oder nicht. Tut es nicht. ;-)
Es geschieht im Grunde doch auch das Gleiche.
Keineswegs!
"Senden" ist ein (aktiver) Vorgang gerichtet an eine unspezifizierte Gruppe (halt die Anwender, mit Empfänger). "Verbreiten" (u.a.) nur die (passive) Möglichkeit, bereitgehaltene Werke auf (einzelne) Anfrage weiterzugeben. Das UrhG unterscheidet da aus gutem Grund.
Wenn der Vergleich nicht hinken würde, dann könnte man sagen: "Senden" ist eher "Flugblätter über der Stadt abwerfen" und "Verbreiten" eher der Infostand in der Innenstadt, wo jeder vorbeikommen kann, um sich seinen Zettel abzuholen. ;-)
Gruß, Cybaer
Hallo Linksetzer,
guter Link.
Nur was ist eingetlich ein "Lichtbild"? Oder welches Bild taugt etwas ohne Licht?
*scnr*
LG
Chris