Hallo,
*) Das "Recht zu Kopieren" (deutsch: Vervielfältigungsrecht) ist hierzulande eines von vielen Rechten, die der Urheber originär besitzt - und in diese Fall sehr wahrscheinlich pauschal an den Auftraggeber abtritt. Und wie gesagt: Für dich sind Vervielfältigungsrecht und Verbreitungsrecht von Belang.
Ich würde vermuten, dass das hier nur durch konkludentes Handeln ersichtlich wird. Wenn der Fotograf die Negative oder Datenträger ebenfalls mit übergibt, dokumentiert er dadurch ggf. seine Einwilligung in ein Vervielfältigungsrecht.
Wenn er aber nur X Abzüge herausgibt, sind eben auch nur diese "Werkstücke" Bestandteil des Vertrages. Ob die nun auf Kartoffelsäcke geklebt werden oder in der Schublade vergammeln, sollte dann dem Auftraggeber überlassen bleiben. Es ist damit aber keinesfalls das Vervielfältigungs- oder Senderecht eingeräumt.
LG
Chris