Hi,
Dann gilt das UrhRGes in allen seinen Ausführungen
Was uns wieder zum Thema "konkludente Erlaubnis" führt! :-)
http://transpatent.com/gesetze/urhg1.html
http://transpatent.com/gesetze/urhg11.html
(hoffe, dass das aktuell ist)
Selbstverfreilich.
Ändert aber nix (s.o.).
Ich habe schon öfter davon gehört und gelesen, dass die Verbreitung über das Internet dem "Senden" gleichgestellt wurde.
Das wäre mir neu. IIRC wurde in der Anfangszeit des Internets noch gestritten, ob es sich um Senden handelt oder nicht. Tut es nicht. ;-)
Es geschieht im Grunde doch auch das Gleiche.
Keineswegs!
"Senden" ist ein (aktiver) Vorgang gerichtet an eine unspezifizierte Gruppe (halt die Anwender, mit Empfänger). "Verbreiten" (u.a.) nur die (passive) Möglichkeit, bereitgehaltene Werke auf (einzelne) Anfrage weiterzugeben. Das UrhG unterscheidet da aus gutem Grund.
Wenn der Vergleich nicht hinken würde, dann könnte man sagen: "Senden" ist eher "Flugblätter über der Stadt abwerfen" und "Verbreiten" eher der Infostand in der Innenstadt, wo jeder vorbeikommen kann, um sich seinen Zettel abzuholen. ;-)
Gruß, Cybaer
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