Napoleon: Impressum

Hallo,

hmm gehört nicht in jedes Impressum auch eine Telefonnummer? Denn ich finde hier aber gar nichts, nicht mal eine Mail Adrese:

http://schwarzes-glueck.de

Wenn Ihr was findet, schreibt die mir mal bitte.

Gruß,
Napoleon

  1. hmm gehört nicht in jedes Impressum auch eine Telefonnummer?

    Nein, es benötigt lediglich eine "Möglichkeit zur schnellen
    Kontaktaufnahme". Und diese kann per Mail, Telefon, Fax oder auf
    Kontaktformular erfolgen.

    1. Hallo,

      Nein, es benötigt lediglich eine "Möglichkeit zur schnellen
      Kontaktaufnahme". Und diese kann per Mail, Telefon, Fax oder auf
      Kontaktformular erfolgen.

      ja aber auf der Seite ist ja gar nichts. Ist das dann zugelassen? Und wie bekomme ich die Mail aDresse oder Tel.Nummer raus?

      Gruß,
      Napoleon

      1. ja aber auf der Seite ist ja gar nichts. Ist das dann zugelassen? Und wie bekomme ich die Mail aDresse oder Tel.Nummer raus?

        Indem du bei der NIC nach der DOmain suchst, dort solltest du entsprechende Angaben finden.
        Ansonsten hilft evtl info@domain.de (ggf. anpasen) oder, falls du unbedingt Kontakt willst, eine Anmeldung (beim überfliegen irgendwas gelesen, das die Bestätigung per Mail kommt) und du hast ne Mailadresse. Ansonsten bleibt dir der Postweg.

  2. Tachchen!

    hmm gehört nicht in jedes Impressum auch eine Telefonnummer?

    Das ist nicht so ganz klar.

    Denn ich finde hier aber gar nichts, nicht mal eine Mail Adrese:

    Das ist allerdings zu wenig.

    Gruß

    Die schwarze Piste

    --
    ie:{ fl:( br:^ va:) ls:# fo:) rl:( n4:& ss:{ de:] js:| ch:? mo:) zu:$
    Smartbytes Webdesign in Oberhausen
    1. Hallo,

      Das ist nicht so ganz klar.

      gibt es denn kein Gesetzt, was wirklich in ein Impressum muss und was rein kann?

      Das ist allerdings zu wenig.

      hmm wie unten schon geschrieben, wie komme ich an die Mail Adresse bzw. Telefonnummer?

      Gruß,
      Napoleon

      1. Tachchen!

        gibt es denn kein Gesetzt, was wirklich in ein Impressum muss und was rein kann?

        Naja ... das TDG legt fest, dass die Möglichkeit einer schnellen
        Kontaktaufnahme bestehen muss. Was das im Einzelnen bedeutet,
        wissen nicht einmal die Gerichte ... zumindest wissen sie nicht das gleiche.

        hmm wie unten schon geschrieben, wie komme ich an die Mail Adresse bzw. Telefonnummer?

        Gar nicht. Könntest mal den Denic-Eintrag anschauen und hoffen,
        dass die Privatadresse dort stimmt. Oder an nix@scharzes-gl...de
        schreiben und auf catch-all hoffen. ;-)

        Gruß

        Die schwarze Piste

        --
        ie:{ fl:( br:^ va:) ls:# fo:) rl:( n4:& ss:{ de:] js:| ch:? mo:) zu:$
        Smartbytes Webdesign in Oberhausen
        1. Hallo Piste!

          Gar nicht. Könntest mal den Denic-Eintrag anschauen und hoffen,
          dass die Privatadresse dort stimmt. Oder an nix@scharzes-gl...de
          schreiben und auf catch-all hoffen. ;-)

          Da die Seite wohl irgendwo bei Schlund gehostet ist, kann es gut sein, dass es webmaster@... gibt. Da dies dort automatisch angelegt wird. Beim http://www.denic.de/de/whois/ gibt es auch einen E-Mail-Adresse zu sehen. Ich denke das reicht.

          Schönen Gruß

          Afra

          1. Hallo Piste!

            Gar nicht. Könntest mal den Denic-Eintrag anschauen und hoffen,
            dass die Privatadresse dort stimmt. Oder an nix@scharzes-gl...de
            schreiben und auf catch-all hoffen. ;-)

            Da die Seite wohl irgendwo bei Schlund gehostet ist, kann es gut sein, dass es webmaster@... gibt. Da dies dort automatisch angelegt wird. Beim http://www.denic.de/de/whois/ gibt es auch einen E-Mail-Adresse zu sehen. Ich denke das reicht.

            das ist nicht richtig.
            Der Typ hat einen eigenen Server ob da überhaupt ne Mailadresse vorhanden ist kannst Du überhaupt nicht beurteilen.

            Du könntste Dich einfach an die bei der Denic angebene Kontaktadresse wenden um das abzuklären.

            TomIRL

  3. Ein Impressum ist nur bei "gewerblichen" websites erforderlich.
    Wobei eine private Homepage mit einer Verlinkung zu einer gewerblichen website schon als gewerblich betrachtet wird (oder so ähnlich).

    Kann eine Strafe bis zu 50000,-€ nach sich ziehen, denke das betrifft
    dann aber nur Kinderporno und Naziseiten usw.

    Näheres steht im Teledienstgesetz (oder wie immer das heißt).

    1. Ein Impressum ist nur bei "gewerblichen" websites erforderlich.

      Völliger Blödsinn

      Wobei eine private Homepage mit einer Verlinkung zu einer gewerblichen website schon als gewerblich betrachtet wird (oder so ähnlich).

      Noch mehr Blödsinn

      Kann eine Strafe bis zu 50000,-€ nach sich ziehen,

      Wie kommst du denn auf den Trichter?

      denke das betrifft
      dann aber nur Kinderporno und Naziseiten usw.

      Und du glaubst, das bei solchen Seiten das Impressum relevant ist? Dein Rechtsempfinden ist mindestens fragwürdig, wenn nicht sogar eine Gefahr für dich und andere.

      Näheres steht im Teledienstgesetz (oder wie immer das heißt).

      Dummerweise steht da nichts von dem, was du hier ablässt.
      Also noch grösseren Müll zum Thema hab ich noch nie gelesen, du weisst aber, was ein Impressum und was eine Webseite ist, oder?

      1. Klar, illegale sites werden wohl kaum ein Impressum einstellen.

        Aber Sites mit rechtsunklaren Inhalt wohl doch und wie gesagt gewerbliche websites müssen ein Impressum einstellen und das steht in irgendeinem "Tele"-Gesetz. Wo genau weiß ich nicht und selbstverständlich kann ich mich auch irren, ich bin schließlich kein Rechtsanwalt.

        Im übrigen kann man sich es sparen alles für Blödsinn zu halten, wenn
        man es selbst nicht besser weiß.

        Oder hast du etwas sinnvolles dazu beigetragen was ich überlesen habe???

        1. Oder hast du etwas sinnvolles dazu beigetragen was ich überlesen habe???

          https://forum.selfhtml.org/?t=128974&m=833662

          Auch wenn du es nicht glaubst, auch Antworten, die nicht auf dich erfolgen, können wertvolle Information enthalten.

          Und wenn bei dir Kinderpornografie unter "Rechtsunklar" fällt, gehörst du in Therapie. Und das war genau das Beispiel, das du gebracht hast und jetzt eben mit "rechtsunklaren Inhalt" betitelst.

          1. Och komm, laß uns nicht streiten! :-)

            Logo, das Beispiel mit Kinderporno war schlecht gewählt, aber ich habe nie explizit gesagt, daß das rechtsunklar ist.

            Ich meinte eigentlich damit, daß websiten mit "der Absicht einer Gewinnerzielung..." oder wie immer das im Gesetz formuliert wurde, ich weiß es nicht mehr so genau, ein Impressum angeben müssen, damit
            potenzielle Kunden in Kontakt treten können falls es Schwierigkeiten gibt.

            Ich denke, daß war auch das Ziel der Gesetzgeber, den Kunden zu
            schützen, das ist eigentlich schon alles.

          2. Impressum

            Karl-Heinz - Noch Fragen? Klatsch - Aua - (Schnauze!) :-)

            Impressumspflicht im Internet -
            Die Pflicht zur Anbieterkennzeichung nach § 6 TDG und § 10 MDStV

            Die seit Anfang 2002 verschärfte Impressumspflicht für Telediensteanbieter gemäß § 6 TDG gehört sicher derzeit zu einer der am häufigsten missachteten Vorschriften. Wer sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben hält, muss jederzeit damit rechnen, von Konkurrenten oder Abmahnvereinen abgemahnt zu werden. Entsprechende Rechtsverstöße lassen sich sehr leicht durch eine Internetrecherche feststellen. Dies verleitet leider zunehmend einige "schwarze Schafe" dazu, Serienabmahnungen als Einnahmequelle zu missbrauchen oder gezielt als Mittel zur Behinderung von Mitbewerbern zu verwenden. Gleichzeitig stellt ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen § 6 TDG eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 EURO geahndet werden.

            Wer ist verpflichtet ?

            Die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung trifft nach § 6 Satz 1 TDG alle Anbieter "geschäftsmäßiger Teledienste". Der Begriff "Teledienst" ist sehr weit gefasst, so dass im Prinzip jede Internetpräsenz ein Teledienst im Sinne des TDG ist, sofern sie nicht als Mediendienst im Sinne des Mediendienststaatsvertrages (MDStV - Anm.: Die Informationspflichten sind seit seit dem 1.7.2002 in § 10 MDStV geregelt) einzuordnen ist. Bedauerlicherweise hat es der Gesetzgeber versäumt, näher zu definieren, wann ein Teledienst als "geschäftsmäßig" im Sinne von § 6 TDG einzuordnen ist, um auf diese Weise den Anwendungsbereich der Pflicht zur Anbieterkennzeichnung sinnvoll einzugrenzen. Der Gesetzgeber spricht in der Gesetzesbegründung davon, dass jede nachhaltige Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht als geschäftsmäßig einzuordnen ist. Lediglich private Gelegenheitsgeschäfte sollen vom Anwendungsbereich ausgeschlossen werden. Letztlich ist jede Internetseite auf Dauer angelegt und damit nachhaltig, so dass dieses Kriterium nicht weiterhilft. Richtigerweise sollte man darauf abstellen, ob die Homepage im Zusammenhang mit einer unternehmerischen Tätigkeit im Sinne von § 14 BGB steht und dabei auf den Gesamtcharakter abstellen. Es ist allerdings zu befürchten, dass Teile der Rechtsprechung unter Berufung auf die Gesetzesbegründung lediglich auf die Nachhaltigkeit des Handelns abstellen und sehr schnell ein geschäftsmäßiges Handeln bejahen werden. Erschwert wird die Situation für private Homepagebetreiber zusätzlich durch die in anderem Zusammenhang von Teilen der Rechtsprechung vertretene Ansicht, wonach bereits das Schalten einzelner Werbebanner genügt, um ein Handeln im geschäftlichen Verkehr zu begründen. Diese Ansicht ist sicherlich falsch, hilft dem Betroffenen, der den Gang durch mehrere Instanzen und die damit verbundenen Kosten scheut, im Zweifel aber wenig. Wer daher rechtliche Risiken ausschließen möchte, sollte im Zweifel die Internetpräsenz mit einer ordnungsgemäßen Anbieterkennzeichnung versehen.

            Die einzelnen Pflichtangaben

            Folgende Angaben müssen gemacht werden:
            1. Name und Anschrift des Anbieters
            Zunächst ist der komplette Name bzw. die vollständige Firmenbezeichnung inklusive Rechtsformzusatz anzugeben. Weiterhin müssen Strasse, Hausnummer, Postleitzeitzahl und Ort angegeben werden. Die Angabe einer Postfachs genügt nicht. Bei juristischen Personen und Personenvereinigungen ist der Sitz anzugeben.

            2. Informationen zur schnellen Kontaktaufnahme
            Dies sind ausweislich der Gesetzesbegründung Telefonnummer, Faxnummer, und Email-Adresse. Wer verhindern möchte, dass die Email-Adresse von Spam-Robots ausgelesen wird, sollte die Angaben in Form einer JPEG- oder GIF-Datei bereitstellen. Verfügt der Anbieter z.B. über keine Faxnummer, so muss diese natürlich nicht angegeben werden.

            3. Angabe des Vertretungsberechtigten
            Bei juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Personenzusammenschlüssen ist die Angabe des Vertretungsberechtigten erforderlich.

            4. Angabe der Aufsichtsbehörde
            Bedarf die Tätigkeit des Anbieters der behördlichen Zulassung, so ist die zuständige Aufsichtsbehörde nebst Kontaktdaten aufzuführen.

            5. Register und Registernummer
            Ist der Anbieter im Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen, so ist das entsprechende Register zu benennen und die Registernummer anzugeben.

            6. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
            Soweit vorhanden muss auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angegeben werden.

            7. Zusätzliche Pflichten für besondere Berufsgruppen
            Ist der Anbieter ein Angehöriger eines Freien Berufes, bei dem die Berufsausübung geregelt oder die Berufsbezeichnung geschützt ist (z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, Zahnärzte, Architekten, beratende Ingenieure etc.), so sind zusätzlich die Berufsbezeichnung und der Staat, in dem diese verliehen wurde, anzugeben. Schließlich müssen die berufsrechtlichen Regelung benannt und im Volltext oder vorzugsweise durch entsprechende Links verfügbar gehalten werden. Häufig stellen die jeweiligen Kammern und Berufsverbände entsprechende Internetseiten zur Verfügung, auf die per Link verwiesen werden kann.

            8. Weitere Angaben
            Sofern aufgrund anderer Vorschriften weitere Informationspflichten bestehen, müssen auch diese erfüllt werden. Werden beispielsweise redaktionelle Beiträge veröffentlich, so muss ein Verantwortlicher im Sinne vom § 10 Abs. 3 MDStV benannt werden. Dabei muss es sich um eine natürliche Person handeln, die voll geschäftsfähig ist und Ihren ständigen Aufenthalt im Inland hat.

            Die Informationen müssen nach dem Wortlaut des Gesetzes leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Eine explizite Bezeichnung der Pflichtangaben als "Impressum" oder "Anbieterkennzeichnung nach § 6 TDG" ist daher nicht erforderlich. Weitere Einzelfragen sind ebenfalls umstritten. So wird teilweise die Ansicht vertreten, dass z.B. bei Framestrukturen alle Unterseiten einer Internetpräsenz mit einem entsprechenden Link versehen sein müssen, wenn sich diese auch ohne Mainframe laden lassen. Dies ist m.E. falsch, da Unterseiten einer einheitlichen Internetpräsenz nicht isoliert betrachtet werden dürfen. Wer alle Risiken ausschließen möchte, sollte ein entsprechenden Link in der Navigationsleiste integrieren und zusätzlich jede Unterseite mit einem entsprechenden Verweis versehen.