Sokrates: Vertragserfüllungsprobleme - Schadenersatz - Gutachter?

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nabend,

bin auch kein Jurist, also bitte ich meine Ausführungen nicht ungeprüft anzuwenden. Im BWL lernte ich, daß es nicht ratsam ist selbst zu versuchen mit dem AGB gegen Anwälte zu argumentieren. Fast alle § schließen sich irgendwo gegenseitig aus und die interpretation eines Normalesterblichen ist oft sehr weit von der juristischen Auslegbarkeit entfernt.

Ergibt sich aus meiner Sicht aus § 634 BGB: Rechte des Bestellers bei Mängeln:

"Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen."

als gegenstück könnte dies auch zutrefen:

§ 320 - Einrede des nicht erfüllten Vertrags

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
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mE. müsste er um einen anspruch auf einwandfreie lieferung haben ja auch bezahlt haben. Du kannst als Kunde nicht einerseits deinen eigenen Vertragspflichten nicht nachkommen, die ware behalten und dann noch zusatzlich die ERstattung der Kosten für Beseitigung der Mängel verlangen. Wenn das Pflichtenheft aber schwamig formuliert ist, sollte es doch kein großes Problem sein die Rechnung so zu formulieren das alle gestellten erfordernisse erfüllt sind. Es klingt deinen ausführungen zufolge so, daß der Auftrag mehrmals erweitert wurde, was in dieser Branche ja nicht gerade selten Vorkommt aber aus einem Knappen Pflichtenheft nur schwer abzuleiten sein sollte.

Ich schließe mich aber den Vorrednern an, daß es am sinnvollsten ist, rechtzeitig -schriftlich- auf Mehrkosten hinzuweisen wenn sich der Vertragsumfang erhöht. Also stets Nachtragsangebote schriftlich  bestätigen lassen.

Grüße, Sokrates