Tom: Rechnungshandhabe

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Hello,

Hallihallo,

Ich habe gerade mein Rechnungsformular fertig gestellt. Dabei kam folgende Frage auf. Ist eine Rechnungsnummer zwingend vorgeschrieben, oder reicht die Anschrift des Kunden und das Bearbeitungsdatum aus?

Bei sauberer Ablage der Kundendaten, müssten die entsprechenden Bestellungen doch auffindbar sein.

Sämtliche Rechnungen – mit Ausnahme von Kleinbetragsrechnungen unter 100,- € – müssen seit dem
01.01.2004 die folgenden Angaben enthalten:

  • Den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden
      Unternehmers und des Leistungsempfängers
      (bei Gesellschaften ist deren vollständiger Name sowie die
      vollständige Anschrift anzugeben),

  • die vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die vom Bundesamt für Finanzen erteilte
      Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer (USt-ID-Nr.),

  • das Ausstellungsdatum der Rechnung,

  • eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur
      Identifizierung der Rechnung vom Rechnungssteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),

  • Umfang und Art der Leistung bzw. Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung)
      gelieferter Gegenstände,

  • den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder

  • den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgeltes
      (bei teilweiser oder vollständiger Vorauszahlung), sofern dieser Zeitpunkt
      feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist,

  • das nach Steuersätzen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstigen Leistung,

  • ein Hinweis auf Steuerbefreiungen, sofern solche bestehen,

  • den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im
      Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige
      Leistung eine Steuerbefreiung gilt.

Die fortlaufende Rechnungsnummer war früher üblich, aber nicht wirklich vorgeschrieben. Die wird heute sehr ernst genommen. Insbesondere, wenn Du eine Rechnung unter einer Nummer erstellt hast, und dann den Vertrag rückabwickelst, dürfen Dein Kunde und Du nicht einfach die Rechnung verschwinden lassen, sondern Du musst eine Gutschrift darüber erstellen.

Es gilt hier der Grundsatz: Einmal vergeben, niemals wiederverwenden.
Allerdings konnte oder wollte mir mein Finanzamt bisher auch Auskunft geben darüber, ob ich mit dem Geschäftsjahreswechsel wieder von vorne anfangen darf in meinem Nummernkreis.

Harzliche Grüße vom Berg
http://bergpost.annerschbarrich.de

Tom

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Fortschritt entsteht nur durch die Auseinandersetzung der Kreativen
Nur selber lernen macht schlau
Ein Jammer ist auch, dass die Dummen so selbstsicher und die Klugen voller Zweifel sind. Das sollte uns häufiger zweifeln lassen :-)