Tom: Nachweis von älterem Seiteninhalt

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Hello,

nun gibt es zum Glück Gesetze, die sowas gar nicht ganz so dumm regeln, wie es im ersten Moment aussieht. Eine Nachweispflicht "wie hat's ausgesehen" ist eigentlich hier gar nicht notwendig.

Die Webseite ist eine "invitatio ad offerendum", also auf Deutsch nur eine Werbung, auf die der Besucher der Seite dein Angebot abgeben soll. Das gilt solange ganz klar, wie der Besucher nicht namentlich bekannt war beim Besuch, also "nicht logged".

Der Anbieter muss nun durch Annahme den Vertrag bestätigen. Da er hierfür nachweispflichtig ist, muss dies im allgemeinen schriftlich erfolgen. Eine Vertragsannahme kann in verkürzter Form allerdings auch durch Durchführung der Lieferung erfolgen. Dadurch würde der Vertrag geschlossen und im zweiten Fall auch (von der einen Seite) erfüllt werden.

Das Gesetz schreibt hier allerdings vor, dass "vor Abschluss des Vertrages" eine Belehrung auf Widerruf und Rückgabe zu erfolgen hat (verkürzt). Erst nach erfolgter Belehrung hat der Endverbraucher 14 tage Zeit zum Rücktritt vom Vertrag.

Diese Belehrung muss der Lieferant nachweisen. Kann er dies nicht glaubhaft, so wird so getan, als hätte sie nie stattgefunden. Der Verbraucher hat also immer noch 14 Tage Rücktrittsrecht.

Das führt nun andererseits leider auch schon wieder zu erhöhter Kriminalität durch Verbraucher, aber das ist ein anderes Thema.

Harzliche Grüße vom Berg
http://www.annerschbarrich.de

Tom

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