Siechfred: Anspruch auf Kindergeld

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Hat das irgendwas mit der Sache zu tun?
Ja, deshalb mein Kommentar. Wenn Eltern nicht auffinbar sind oder ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen, steht das Kindergeld dem Kind zu. Das kommt i.d.R. nur in Fällen zum Tragen, in denen das Kind außerhalb wohnt, z.B. an der Ausbildungsstätte.

Nene, da würfelst du kräftig was durcheinander. Anspruchsberechtigt sind die Eltern bzw. diejenigen, bei denen ein Kind steuerlich zu berücksichtigen ist (z.B. Pflegeeltern), und diese sind auch immer antragsberechtigt. Einen Antrag kann zwar auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Auszahlung des Kindergeldes hat (Sonderfälle, hierzu §§ 48 ff. SGB I), doch selbst dann bleiben die Eltern die Anspruchsberechtigten und sind in das Antragsverfahren einzubeziehen. Ein weiterer Sonderfall sind Kinder ab 15, die können ohne Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter einen Kindergeldantrag stellen. Und für den Sonderfall, dass die Eltern nicht auffindbar sind und das Kind (noch) nicht antragsberechtigt ist, muss der Berechtigte (z.B. das Jugendamt) den Nachweis der Nichtauffindbarkeit erbringen (soweit möglich, ansonsten greift die Amtsermittlungspflicht der Kindergeldkasse).

Das alles hat aber wie gesagt nichts mit der Anspruchsberechtigung zu tun. Im Übrigen darf ich mich noch selber zitieren ;)

Siechfred

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Ein Selbständiger ist jemand, der bereit ist, 16 Stunden am Tag zu arbeiten, nur um nicht 8 Stunden für einen Anderen arbeiten zu müssen.