steckl: Anspruch auf Kindergeld

Hi,

ich arbeite derzeit als Azubi in einer Firma, am Montag habe ich Abschlusspruefung und werde danach bis Ende September uebernommen. Ab Oktober werde ich dann mit einem Studium beginnen.

Jetzt wuerde mich interessieren, ob und fuer welchen Zeitraum ich (Alter: 21) dieses Jahr Anspruch auf Kindergeld habe.

Wenn ich dieses Beispiel vom Arbeitsamt richtig interpraetiere haette ich also dieses Jahr 10 Monate (Januar - Juli und Oktober - Dezember) Anspruch auf Kindergeld, wenn ich in diesen Monaten zusammen ein Einkommen von 6400Euro (7680/12*10) nicht ueberschreite. Ansonsten haette ich Anspruch auf 9 Monate.
Stimmt meine Berechnung, oder liege ich irgendwo falsch?

Bezieht sich die Einkommensgrenze von 7680Euro, bzw. 640Euro/Monat, auf mein Brutto- oder Nettogehalt?

mfG,
steckl

  1. ich arbeite derzeit als Azubi in einer Firma, am Montag habe ich Abschlusspruefung und werde danach bis Ende September uebernommen. Ab Oktober werde ich dann mit einem Studium beginnen. Jetzt wuerde mich interessieren, ob und fuer welchen Zeitraum ich (Alter: 21) dieses Jahr Anspruch auf Kindergeld habe.

    Quellenangaben vorweg:

    Du hast schonmal keinen Anspruch, sondern deine Eltern :)
    Aber ab von der Krümelkackerei, der Anspruch besteht zunächst von Januar bis Juli (Ausbildung, § 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG). Für die Zeit August und September könnte ein Anspruch nach § 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG bestehen, wenn du in dieser Zeit keiner Vollzeitbeschäftigung nachgehst (DA-Fam 63.3.2.6, Abs. 2a). Ab Oktober besteht wieder Anspruch nach § 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG.

    Wenn ich dieses Beispiel vom Arbeitsamt richtig interpraetiere haette ich also dieses Jahr 10 Monate (Januar - Juli und Oktober - Dezember) Anspruch auf Kindergeld, wenn ich in diesen Monaten zusammen ein Einkommen von 6400Euro (7680/12*10) nicht ueberschreite. Ansonsten haette ich Anspruch auf 9 Monate.

    Die Prüfung der Einkommensgrenze erfolgt abschnittsbezogen. Der erste Abschnitt wäre Januar bis Juli, der zweite (ggf.) August und September und der dritte Oktober bis Dezember. Für die jeweiligen Zeiträume ermittelst du die Einkünfte und Bezüge, überschreiten sie den zeitanteiligen Höchstbetrag, gibt es kein Kindergeld.

    Bezieht sich die Einkommensgrenze von 7680Euro, bzw. 640Euro/Monat, auf mein Brutto- oder Nettogehalt?

    Brutto minus Werbungskosten (Pauschale oder tatsächliche Werbungskosten) minus Arbeitnehmeranteil an den Sozialversicherungsbeiträgen. Allerdings gehört noch ein bisschen mehr zu den "Einkünften und Bezügen". Ob davon etwas auf dich zutrifft, kannst du in der oben verlinkten DA-Fam 63.4.2.1 bis 63.4.2.3 nachlesen.

    Im Zweifel: Antrag stellen und abwarten :)

    Siechfred

    [1] Stand August 2004, was aktuelleres habe ich nicht gefunden.

    --
    Ein Selbständiger ist jemand, der bereit ist, 16 Stunden am Tag zu arbeiten, nur um nicht 8 Stunden für einen Anderen arbeiten zu müssen.
    1. Danke,

      fuer deine sehr ausfuehrliche Antwort.

      Du hast schonmal keinen Anspruch, sondern deine Eltern :)

      Hab ich ja gemeint ;-)

      Die Prüfung der Einkommensgrenze erfolgt abschnittsbezogen. Der erste Abschnitt wäre Januar bis Juli, der zweite (ggf.) August und September und der dritte Oktober bis Dezember. Für die jeweiligen Zeiträume ermittelst du die Einkünfte und Bezüge, überschreiten sie den zeitanteiligen Höchstbetrag, gibt es kein Kindergeld.

      Habs mal schnell ueberschlagen und muesste im ersten Abschnitt knapp darunter liegen.
      Werds heut Abend nochmal in Ruhe durchrechnen.

      mfG,
      steckl

      1. Habs mal schnell ueberschlagen und muesste im ersten Abschnitt knapp darunter liegen.

        Der Antrag kann (und sollte) übrigens auch rechtzeitig - also sobald du eine Immatrikulationsbescheinigung in der Hand hältst - für Zeiten ab Oktober gestellt werden, ggf. wird eine Einkommensprognose zu erstellen sein (Bafög-Bescheid o.ä., ggf. schätzen). Ich weiß nämlich nicht, wie fix die Kindergeldstelle beim Bearbeiten der Anträge ist.

        Siechfred

        --
        Ein Selbständiger ist jemand, der bereit ist, 16 Stunden am Tag zu arbeiten, nur um nicht 8 Stunden für einen Anderen arbeiten zu müssen.
      2. Habs mal schnell ueberschlagen und muesste im ersten Abschnitt knapp darunter liegen.
        Werds heut Abend nochmal in Ruhe durchrechnen.

        Bin ein paar hundert Euro drunter :-)

        Aber mir is grad eingefallen, dass ich noch irgendwann knapp 1000€ vom LRA als Fahrkostenerstattung für Berufschulfahrten im letzten Schuljahr bekomme. Ist das dann das, was unter 63.4.2.3 (3) 1. steht?
        "Die nach § 3 Nr. 12 (aus einer Kasse des Bundes, eines Landes oder einer Kommune gezahlte Bezüge, die als
        Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden),
        Nr. 13 (die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen,..."
        Und muss also nicht dazugerechnet werden, oder?

        Sorry, wenn i immer so dumm frag, aber mit den ganzen Gesetzen hab ichs nicht so.

        mfG,
        steckl

        1. Aber mir is grad eingefallen, dass ich noch irgendwann knapp 1000€ vom LRA als Fahrkostenerstattung für Berufschulfahrten im letzten Schuljahr bekomme. Ist das dann das, was unter 63.4.2.3 (3) 1. steht?

          Nein, das ist Werbungskostenersatz, du kannst also diesbezüglich keine Werbungskosten mehr geltend machen. Einzig ein die steuerlich zulässigen Pauschalen übersteigender Teil wäre einkommenserhöhend zu berücksichtigen - wobei ich nicht glaube, dass eine öffentliche Kasse mehr als steuerlich zulässig auszahlt.

          "Die nach § 3 Nr. 12 (aus einer Kasse des Bundes, eines Landes oder einer Kommune gezahlte Bezüge, die als
          Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden),

          Betrifft den Bundespräsidenten, Bundes- und Landesminister sowie Abgeordnete. Aber wer weiß ... ;)

          Nr. 13 (die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen,..."

          ... sind steuerfrei, insoweit aber auch kein Werbungskostenabzug (s.o.)

          Und muss also nicht dazugerechnet werden, oder?

          Nein, die unwahrscheinliche Ausnahme habe ich oben genannt.

          Siechfred

          --
          Ein Selbständiger ist jemand, der bereit ist, 16 Stunden am Tag zu arbeiten, nur um nicht 8 Stunden für einen Anderen arbeiten zu müssen.
          1. Hi,

            Betrifft den Bundespräsidenten, Bundes- und Landesminister sowie Abgeordnete. Aber wer weiß ... ;)

            Mal schauen, was die nächsten Wahlen ergeben ;)

            mfG,
            steckl

    2. Hi,

      Du hast schonmal keinen Anspruch, sondern deine Eltern :)

      weisst Du denn, ob steckl Unterhalt von den Eltern bekommt?

      freundliche Grüße
      Ingo

      1. Hi,

        Du hast schonmal keinen Anspruch, sondern deine Eltern :)
        weisst Du denn, ob steckl Unterhalt von den Eltern bekommt?

        Das weiß nichtmal ich so genau, woher soll er es dann wissen? ;)
        Was genau versteht man rechtlich unter Unterhalt? Dass ich (noch) daheim wohnen kann, oder dass sie mir Geld geben? Ersteres trifft zu, zweiteres nicht.
        Hat das irgendwas mit der Sache zu tun?

        mfG,
        steckl

        1. Hi,

          Was genau versteht man rechtlich unter Unterhalt? Dass ich (noch) daheim wohnen kann, oder dass sie mir Geld geben? Ersteres trifft zu, zweiteres nicht.

          es gibt auch Naturalunterhalt. Zu essen werden sie Dir ja whl auch geben, oder?

          Hat das irgendwas mit der Sache zu tun?

          Ja, deshalb mein Kommentar. Wenn Eltern nicht auffinbar sind oder ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen, steht das Kindergeld dem Kind zu. Das kommt i.d.R. nur in Fällen zum Tragen, in denen das Kind außerhalb wohnt, z.B. an der Ausbildungsstätte.

          freundliche Grüße
          Ingo

          1. Hi,

            Das kommt i.d.R. nur in Fällen zum Tragen, in denen das Kind außerhalb wohnt, z.B. an der Ausbildungsstätte.

            Aber das hat nur was mit dem Empfänger der Zahlung zu tun, nicht mit der Höhe, oder?
            Wer das Geld bekommt ist mir eigentlich eh relativ egal, da ich eh ein recht gutes Verhältnis mit meinen Eltern hab und wenn ich wirklich was brauch, würden sie mir sicher auch was leihen.

            mfG,
            steckl

            1. Hi,

              Aber das hat nur was mit dem Empfänger der Zahlung zu tun, nicht mit der Höhe, oder?

              da Du ein Fragezeichen gesetzt hast: ja, natürlich.
              Mein Einwand bezog sich allgemein auf die Ausschließlichkeit. Übrigens kann (auch wieder allgemein zu verstehen) auch die Unterschrift der Etern ersetzt werden, falls die sich weigern sollten.

              freundliche Grüße
              Ingo

          2. Hat das irgendwas mit der Sache zu tun?
            Ja, deshalb mein Kommentar. Wenn Eltern nicht auffinbar sind oder ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen, steht das Kindergeld dem Kind zu. Das kommt i.d.R. nur in Fällen zum Tragen, in denen das Kind außerhalb wohnt, z.B. an der Ausbildungsstätte.

            Nene, da würfelst du kräftig was durcheinander. Anspruchsberechtigt sind die Eltern bzw. diejenigen, bei denen ein Kind steuerlich zu berücksichtigen ist (z.B. Pflegeeltern), und diese sind auch immer antragsberechtigt. Einen Antrag kann zwar auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Auszahlung des Kindergeldes hat (Sonderfälle, hierzu §§ 48 ff. SGB I), doch selbst dann bleiben die Eltern die Anspruchsberechtigten und sind in das Antragsverfahren einzubeziehen. Ein weiterer Sonderfall sind Kinder ab 15, die können ohne Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter einen Kindergeldantrag stellen. Und für den Sonderfall, dass die Eltern nicht auffindbar sind und das Kind (noch) nicht antragsberechtigt ist, muss der Berechtigte (z.B. das Jugendamt) den Nachweis der Nichtauffindbarkeit erbringen (soweit möglich, ansonsten greift die Amtsermittlungspflicht der Kindergeldkasse).

            Das alles hat aber wie gesagt nichts mit der Anspruchsberechtigung zu tun. Im Übrigen darf ich mich noch selber zitieren ;)

            Siechfred

            --
            Ein Selbständiger ist jemand, der bereit ist, 16 Stunden am Tag zu arbeiten, nur um nicht 8 Stunden für einen Anderen arbeiten zu müssen.
            1. Hi,

              Ein weiterer Sonderfall sind Kinder ab 15, die können ohne Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter einen Kindergeldantrag stellen.

              und erst recht Volljährige, die sich in der Ausbildung befinden und daher ein Kindergeldanspruch besteht. Natürlich müssen die die Unterschrift der Eltern einholen, aber wenn ihnen diese verweigert wird (und auch das Amt sie nicht bekommt), kann sie ersetzt werden.
              Ferner steht dem Kind das Kindergeld zu (bzw. kann ihnen vom Gericht zugesprochen werden), wenn die an sich kindergeldberechtigten Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen.
              Von daher ist das schon relevant.

              freundliche Grüße
              Ingo

              1. Ein weiterer Sonderfall sind Kinder ab 15, die können ohne Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter einen Kindergeldantrag stellen.
                und erst recht Volljährige, die sich in der Ausbildung befinden und daher ein Kindergeldanspruch besteht. [...]

                Willst du mich nicht verstehen? Das Kind hat keinen Anspruch, nur die Eltern. Wenn Dinge wie Anspruchsberechtigung, Antragsrecht und Zahlungsempfänger derart durcheinandergewirbelt werden, dann sträuben sich mir genauso die Nackenhaare wie den Anderen, wenn jemand HTML programmieren möchte.

                Siechfred

                --
                Ein Selbständiger ist jemand, der bereit ist, 16 Stunden am Tag zu arbeiten, nur um nicht 8 Stunden für einen Anderen arbeiten zu müssen.
                1. Hi,

                  Willst du mich nicht verstehen? Das Kind hat keinen Anspruch, nur die Eltern.

                  ich bin Pragmatiker (Sozialarbeiter) und kein Jurist. Und zu mir kommen auch erwachsene Auszubildende, deren Eltern mit ihnen nichts mehr zu tun haben und auch keinen Kindergeldantrag stellen oder unterschreiben wollen. Trotzdem Können diese Kinder für sich Kindergeld beantragen und auch bekommen. Dass dies (vermutlich) nach § 74 EStG ermöglicht wird und juristisch trotzdem die Eltern kindergeldberechtigt sind, ist mir dabei eigentlich egal.

                  freundliche Grüße
                  Ingo

                  1. Hallo.

                    Willst du mich nicht verstehen? Das Kind hat keinen Anspruch, nur die Eltern.
                    ich bin Pragmatiker (Sozialarbeiter) und kein Jurist.

                    Es mögen rühmliche Ausnahmen sein, aber ich kenne auch Sozialarbeiter, die einfache Sachverhalte nicht künstlich verkomplizieren, nachdem sie bereits vor ihrer Wortmeldung hinreichend geklärt waren.

                    Und zu mir kommen auch erwachsene Auszubildende, deren Eltern mit ihnen nichts mehr zu tun haben und auch keinen Kindergeldantrag stellen oder unterschreiben wollen. Trotzdem Können diese Kinder für sich Kindergeld beantragen und auch bekommen.

                    Du hast also mit Sonderfällen zu tun, die effektiv so behandelt werden wie die Normalfälle.

                    Dass dies (vermutlich) nach § 74 EStG ermöglicht wird und juristisch trotzdem die Eltern kindergeldberechtigt sind, ist mir dabei eigentlich egal.

                    Sogar so egal, dass du dich dafür rechtfertigst? Da sind Juristen meist deutlich pragmatischer.
                    MfG, at

                  2. Willst du mich nicht verstehen? Das Kind hat keinen Anspruch, nur die Eltern.
                    ich bin Pragmatiker (Sozialarbeiter) und kein Jurist.

                    Und dieses Forum ist eine Ergänzung zu SELFHTML und kein Juraforum? Zuweilen wünschte ich mir in dem Bereich, der Kernkompetenz dieses Forums ist bzw. sein soll, eine gesunde Portion jenes Pragmatismus', der auch in anderen Bereichen an den Tag gelegt wird.

                    Und zu mir kommen auch erwachsene Auszubildende, deren Eltern mit ihnen nichts mehr zu tun haben und auch keinen Kindergeldantrag stellen oder unterschreiben wollen. Trotzdem Können diese Kinder für sich Kindergeld beantragen und auch bekommen. Dass dies (vermutlich) nach § 74 EStG ermöglicht wird und juristisch trotzdem die Eltern kindergeldberechtigt sind, ist mir dabei eigentlich egal.

                    Und zu mir kommen Mandanten, die mir sagen, dass ich da eine hübsche Homepage programmiert habe. Dass man HTML und CSS nicht programmieren kann, ist mir dabei eigentlich egal.

                    Ich finde es schade, dass aus einer eigentlich scherzhaft gemeinten Äußerung so ein Teilthread entstanden ist, aber das ist leider symptomatisch für dieses Forum.

                    Siechfred

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                    Ein Selbständiger ist jemand, der bereit ist, 16 Stunden am Tag zu arbeiten, nur um nicht 8 Stunden für einen Anderen arbeiten zu müssen.
      2. Du hast schonmal keinen Anspruch, sondern deine Eltern :)
        weisst Du denn, ob steckl Unterhalt von den Eltern bekommt?

        Das ist irrelevant.

        Siechfred

        --
        Ein Selbständiger ist jemand, der bereit ist, 16 Stunden am Tag zu arbeiten, nur um nicht 8 Stunden für einen Anderen arbeiten zu müssen.