Gueltigkeitsdauer von Einwahltarifen
Norbert
- recht
Hallo,
als ich noch kein DSL hatte, habe ich mir einen guenstigen Anbieter fuer die Modemeinwahl gesucht.
Nun bekomme ich eine riesige Rechnung und stelle im EVN fest, dass andere Tarife als auf der Internetseite verwendet wurden. Also schaue ich dort nach und muss feststellen, dass man die Einwahlnummern geaendert hat, so dass ich jetzt 3,99 Cent/min statt wie vorher angezeigt 0,67 Cent/min berappen soll. Das Angebot vom 14.03.2007 hatte ich mir extra ausgedruckt.
Deshalb meine Fragen:
Gibt es irgendwo Richtlinien fuer Anbieter oder ist man diesen hilflos ausgeliefert?
Wie oft muss man einen online angebotenen Tarif kontrollieren?
Gruss und Dank
Norbert
Tja, hab mir die Frage auch schon des Öfteren gestellt. Soweit ich das bisher rausfinden konnte, gibt es keinen Paragraphen, der Internet-by-call-Anbieter von kurzfristigen Preisänderungen abhält - ganz gleich in welcher Höhe die ausfallen.
Alternative 1: Internet-by-call mit vorheriger Anmeldung. In diesem Falle ist der Provider verpflichtet, den Kunden über die Preisänderung zu informieren.
Alternative 2: Least Cost Router (Funktionsweise dürfte bekannt sein, oder?). Problem dabei: Tarifänderungen können logischerweise erst NACH dem Verbindungsaufbau aktualisiert werden. Gut möglich, dass der günstige Anbieter vom letzten Mal inzwischen die Preise saftig erhöht hat. Zweites Problem: wie man gelegentlich hört, arbeiten LCRs nicht immer fehlerfrei, so dass z.B. fragwürdige Anbieter in die Liste kommen oder falsche Preise angegeben werden. Haftung seitens des LCR-Anbieters natürlich ausgeschlossen.
Nun ja, so sieht das aus. Mehr ist dazu eigentich nicht zu sagen. ;-)
Cheers
Cervantes
Hallo Norbert,
Deshalb meine Fragen:
Gibt es irgendwo Richtlinien fuer Anbieter oder ist man diesen hilflos ausgeliefert?
Wie oft muss man einen online angebotenen Tarif kontrollieren?
gemäß Infos bei Heise.de schließt man als Call-by-call-Kunde bei jeder neuen Einwahl einen neuen Vertrag mit dem Anbieter und muss sich so immer neu informieren.
bist du Kunde bei Comundo?
Mit freundlichen Grüßen,
André
Hallo André,
apropos "Call-by-call",
wer Rechnungen schicken kann, kann auf dieser Rechnung auch mitteilen,
dass es ab xx.xx.2007 nicht mehr 0.67 Cent/min sondern 3.99 Cent/min kostet.
Wenn er das nicht macht, ist es IMHO eine vorsaetzliche Abzocke.
bist du Kunde bei Comundo?
nein,
mein Anbieter war AC11, ein Unteranbieter von "freenet".
Vielen Dank fuer Deine Links
Gruss Norbert
Hallo André,
gemäß Infos bei Heise.de schließt man als Call-by-call-Kunde bei jeder neuen Einwahl einen neuen Vertrag mit dem Anbieter und muss sich so immer neu informieren.
hmm,
mal sehen ob das wirklich so geht, weil:
Du holst am Nachmittag und Abend dreimal Deine Mails ab und musst dafuer 300.05 Euro blechen.
1. Call 17:00 10min zu 0,25 Cent/min
2. Call 20:00 3min zu 100,00 Euro/min
3. Call 23:00 10min zu 0,25 Cent/min
Der Anbieter begruendet dies als Massnahme um die Spitze vor dem abendlichen TV-Programm zu senken und aendert die Preisanzeige im Netz dynamisch 5 Minuten vor Inkrafttreten und vor Rueckschaltung. In diesem Fall wird also von 19:55-20:15 der hohe Preis angezeigt und sonst stehen die 0,25 Cent auf der Seite.
IMHO ist das Sittenwidrig!
Gruss und Dank
Norbert
Hallo Norbert,
evtl. kannst du bei deinem Provider einen detaillierten Einzelverbindungsnachweis anfordern?!
Mit freundlichen Grüßen,
André
Hallo André,
evtl. kannst du bei deinem Provider einen detaillierten Einzelverbindungsnachweis anfordern?!
richtig,
nur das dort keine Minutenpreise drinstehen, sondern der Nettopreis einer Verbindung.
Bei "minutengenauer" Taktung weiss man dann immer noch nicht, wie der Provider das rechnet,
also wann die erste Minute anfaengt.
Wenn sich der Kunde von 17:15:33 bis 17:16:23 eingewaehlt hat, koenen das eine oder zwei Minuten sein.
IMHO muss eine Rechnung auch fuer Laien nachvollziehbar sein.
Womit wir wieder zu dem abgewuergten Thread kommen.
Mal sehen, was morgen mein Anwalt dazu meint ...
Gruss und Dank
Norbert
Hallo André,
in den AGB des Anbieters steht, dass jede Einwahl einen neuen Vertrag begruendet, wie Du schon gepostet hattest. Nun war ich heute jedoch bei einem Anwalt und dieser meinte, dass Preiserhoehungen auf das zweifache von vielen Gerichten bereits als Wucher angesehen wird. Grosszuegige Richter reden auch erst bei vierfachem Preis von Wucher. Da jedoch dieser Anbieter gut das sechsfache verlangt, faellt es mit Sicherheit unter Wucher und der ist eine Straftat. D.h. bei einer Klage fallen diese Rechnungsanteile ersatzlos weg und der Anbieter muesste sich mit dem Rest begnuegen.
Deshalb werde ich den EVN jetzt neu durchrechnen und eine Summe gemaess dem urspruenglichen Angebot ueberweisen.
Gerade ist mir noch etwas eingefallen, eigentlich ist es doch nicht verboten, den EVN ins Netz zu stellen, sozusagen zur Anschauung. Natuerlich mit vollem Namen und Logo von Anbieters und Mutterkonzern, der einem das Inkassobuero auf den Hals hetzt.
Beim Rechnen ist mir aufgefallen, dass die Typen ihre eigenen Tarife auch gelegentlich falsch anwenden.
Es ist eine echte Sauerei !
Gruesse aus dem Westerwald
Norbert
Hallo.
Nun war ich heute jedoch bei einem Anwalt
Du wirfst also deinem guten Geld noch schlechtes hinterher.
und dieser meinte, dass Preiserhoehungen auf das zweifache von vielen Gerichten bereits als Wucher angesehen wird.
Da dein Vertrag sicher nicht gegen die guten Sitten verstößt, du keiner Zwangslage ausgesetzt warst, du weder unerfahren noch willensschwach warst oder unter mangelndem Urteilsvermögen littest, besteht zunächst kein Grund zur Beanstandung, wenn nicht ein auffälliges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung bestanden hat. Die Preissteigerung allein ist nicht maßgeblich und in Zeiten wiederkehrender Rabattaktionen kaum mehr ein sinnvolles Indiz.
D.h. bei einer Klage fallen diese Rechnungsanteile ersatzlos weg und der Anbieter muesste sich mit dem Rest begnuegen.
Quatsch. Eine Klage ist noch kein Urteil.
Gerade ist mir noch etwas eingefallen, eigentlich ist es doch nicht verboten, den EVN ins Netz zu stellen, sozusagen zur Anschauung. Natuerlich mit vollem Namen und Logo von Anbieters und Mutterkonzern, der einem das Inkassobuero auf den Hals hetzt.
Den EVN vollständig, also "mit vollem Namen und Logo des Anbieters" zu veröffentlichen, kann urheber- und markenrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Weitere juristische Konsequenzen können aus dem Umfeld der Veröffentlichung erwachsen, etwa einem begleitenden Text oder einem URI.
Es ist eine echte Sauerei !
Das ist Vertragsfreiheit.
MfG, at
Hi,
Nun war ich heute jedoch bei einem Anwalt
Du wirfst also deinem guten Geld noch schlechtes hinterher.
wieso,
bisher liefen einfache Fragen in dieser Kanzlei unter Service (Eigenwerbung).
Es ist eine echte Sauerei !
Das ist Vertragsfreiheit.
stimmt,
der ganz normale Kapitalismus ... ;-)
Gruss Norbert
Hallo.
bisher liefen einfache Fragen in dieser Kanzlei unter Service (Eigenwerbung).
Eben, Eigenwerbung zur Förderung einer gerichtlichen Auseinandersetzung.
MfG, at