Hallo André,
in den AGB des Anbieters steht, dass jede Einwahl einen neuen Vertrag begruendet, wie Du schon gepostet hattest. Nun war ich heute jedoch bei einem Anwalt und dieser meinte, dass Preiserhoehungen auf das zweifache von vielen Gerichten bereits als Wucher angesehen wird. Grosszuegige Richter reden auch erst bei vierfachem Preis von Wucher. Da jedoch dieser Anbieter gut das sechsfache verlangt, faellt es mit Sicherheit unter Wucher und der ist eine Straftat. D.h. bei einer Klage fallen diese Rechnungsanteile ersatzlos weg und der Anbieter muesste sich mit dem Rest begnuegen.
Deshalb werde ich den EVN jetzt neu durchrechnen und eine Summe gemaess dem urspruenglichen Angebot ueberweisen.
Gerade ist mir noch etwas eingefallen, eigentlich ist es doch nicht verboten, den EVN ins Netz zu stellen, sozusagen zur Anschauung. Natuerlich mit vollem Namen und Logo von Anbieters und Mutterkonzern, der einem das Inkassobuero auf den Hals hetzt.
Beim Rechnen ist mir aufgefallen, dass die Typen ihre eigenen Tarife auch gelegentlich falsch anwenden.
Es ist eine echte Sauerei !
Gruesse aus dem Westerwald
Norbert