Siechfred: Anbieterkennung nach TMG und RStV

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Impressum: Gesetzlich vorgeschrieben, siehe http://aktuell.de.selfhtml.org/artikel/projekt/impressum/ (der Artikel ist _noch_ aktuell, da das neue Telemediengesetz zwar verabschiedet wurde, jedoch noch nicht in Kraft getreten ist

Das TMG ist mittlerweile in Kraft, ich arbeite an einer Neufassung des Artikels, sofern gewünscht. Den alten bitte ich zumindest als "überholt ab 1.3.2007" zu kennzeichnen.

M.E. ist § 5 TMG (war § 6 TDG) nur dann nicht auf gemeinnützige Einrichtungen anwendbar, wenn sie keinerlei Leistungen gegen Entgelt anbieten (so auch die Begründung zum TMG, die explizit Idealvereine ausschließt). Eine anderweitige ausschließlich auf die Entgeltlichkeit der angebotenen Teledienste (sprich Onlineangebote) gerichtete Auslegung des Wortlautes des § 5 TMG ("für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien") steht m.E. nicht im Einklang mit dem Zweck der Norm, die m.E. dahingehend auszulegen ist, dass auch Diensteanbieter, die keine Teledienste gegen Entgelt anbieten, wohl aber selber kostenpflichtige Leistungen erbringen (im konkreten Fall Kinderbetreuung) unter § 5 TMG fallen. Ergebnis nach meiner Auffassung: Alles bleibt beim Alten.

Ansonsten gilt über § 5 Abs. 2 TMG der § 55 RStV, der für alle Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, die Mindestangabe von Namen und Adresse vorschreibt. Und Absatz 2 schreibt bei journalistisch geprägten Telemedien (Hallo, liebe Blogger!) Pflichtangaben vor, unabhängig davon, ob Absatz 1 erfüllt ist oder nicht.

Eine sehr gute - wenn auch recht juristisch angehauchte - Abhandlung mit kritischen Anmerkungen gibt's übrigens hier: http://www.telemedien-und-recht.de (RA Dr. Bahr sollte eigentlich ein Begriff sein).

Siechfred

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Ich bin strenggenommen auch nur interessierter Laie. (molily)