_roro: Telefonmitschnitt verschweigen

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Moin,

----------------------------- schnipp ---------------------------------
§ 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
    wer unbefugt

1.  das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen
                Tonträger aufnimmt oder

[...]

(4) Der Versuch ist strafbar.

[...]

----------------------------- schnapp ---------------------------------

Vermutlich ist das eine Sache der Auslegung. Ich für meinen Teil sehe es als absolute Privatsache an, Privatgespräche mitzuschneiden und später wieder abzuhören - rein privat vesteht sich.

Im Übrigen wäre es einmal mehr als interessant, was der Gesetzgeber unter 'Tonträger' versteht. Ich für meinen Teil betrachte ein paar von den grauen Zellen unter meiner GLatze nämlich auch als Tonträger wo sich so manche Melodie festgesetzt hat (zwei Takte... Deep Purple! Smook on the water).

roro