Zum Zeitpunkt der Definition des von Christian zitierten § 201 StGB gab es allenfalls Magnetton-Aufzeichnungsgeräte (MAZ).
ja und? Deswegen wählte man die Überbezeichnung Tonträger und hat die Zukunft gleich mit erschlagen.
Es gab ja schon länger die Tonträger RAM und ROM, selbst Lochkarten und Casettenspieler (hatten welche bevor die "Floppy-Disk" kam)waren Ton- bzw. Datenträger. "Tonträger" sagt auch nichts über das Aufzeichnungs- oder gar Wiedergabeverfahren.
Das menschliche Gehirn wird von der Rechtspflege explizit als Tonträger ausgeschlosesen (zumindest in der Praxis ;).