Bernhard B.: Herausgabe von Arbeitsergebnissen

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Hallo Martin,

Danke erst einmal. Scheint ja dann doch so zu sein, dass ich um die Offenlegung nicht herumkomme.
Auf die Gefahr hin, dass ich hier vielleicht schon nerve:
Ich habe unterdessen mal versucht das aktuelle Urheberrecht zu verstehen  - es ist sehr umfangreich, weil ja auch alles andere reinfällt: Musik, Gedichte, Kunst, Filme usw. - und natürlich auch die Computerprogramme.
§ 69b (Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen) sagt:

"Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist."

Das heißt also, der Arbeitgeber kann sich mit dem Programm eine goldene Nase verdienen (soll er von mir aus), es steht jedoch nichts konkret, dass der Quelltext zu übergeben ist. Hm ?

Aktuelles Urheberrecht: siehe Link.

Bernhard