dicon: Muster-AGB für Webdesign

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Moin zusammen,

...dann ist Internetdesign meist eine Dienstleistung,

STOP! Eine Dienstleistleistung im Sinne eines Dienstvertrages ist nur gegeben, wenn
kein "Werk" - also z.b. Screendesign oder eine fertig gecodete Page abgeliefert
werden sollen, sondern es sich um beratenden, unterstützende oder mitwirkende
Leistungen handelt.

Alles andere fällt unter den Werkvertrag, ggf. auch unter das Kaufrecht...

Sauber zu trennen ist das i.d.R. eh nicht, da es in der Praxis oft Mischformen sind.

Wichtig bei solchen Sachen: Urheberrecht mit allem was dazu gehört.

FAZIT:
Auf  k e i n e n  Fall vorgefertigte AGBs verwenden oder diese selbst ändern. Grad
für den Bereich IT gibt es sehr unterschiedliche Auffassungen zwischen Juristen
und keine eindeutige Rechtssprechung unter welches Recht - Werk-, Dienst- od. Kaufrecht
solche Leistungen Fallen.
Individuelle Beratung durch einen Fachjuristen ist daher angesagt, der ggf. auch bei der
Ausarbeitung eigener AGBs bzw. eigner, auf das eigene Leistungsprofil zugeschnittener
Musterverträge helfen kann und das Urheberrecht gleich mit einfließen lässt.

Auch wenn ich mich wiederhole, aber aus eigener Erfahrung: bitte keine Selbstmedikationsversuche ;o)

Grüße, dicon