Hallo Uwe,
"Kleinkram", der jeder Normal-User mal eben mit seinem Grafikprogramm selbst basteln kann, gehören nicht dazu.
Interessant, danke für den Hinweis. Kannst du mir eine Quelle dazu nennen?
Die erste Primärquelle, die irgendwie mit dem Thema verwandt ist: http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20050126_1bvr157102.html
| Landgericht und Oberlandesgericht verneinten urheberrechtliche
| Schutzansprüche des Beschwerdeführers. Der Zeichnung fehle es an der nach
| der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG
| erforderlichen Schöpfungshöhe. Das "Laufende Auge" erfülle nicht das
| Kriterium einer deutlich überragenden Gestaltungsleistung, wie es bei
| Werken der angewandten Kunst für die urheberrechtliche Schutzfähigkeit
| Voraussetzung sei. Dass es gelungen, originell, einprägsam und ansprechend
| sei, reiche hierfür nicht aus. Dem stünden weder die Eigentumsgarantie des
| Art. 14 GG noch der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG entgegen. Dem
| Schöpfer und Nutzer von Gestaltungsleistungen der vorliegenden Art stelle
| das Gesetz die Möglichkeit zur Verfügung, durch die Eintragung in das
| Geschmacksmusterregister eine absolute Rechtsposition zu erhalten.
Zusammengefasst: Person A hat Verfassungsbeschwerde eingelegt, weil Person B eine Grafik von Person A verwendet hat und keinen Urheberrechtsanspruch auf Grund mangelnder Schöpfungshöhe anerkannt hat (und somit Person A nichts gezahlt hat). Landgericht und Oberlandesgericht haben sich auf die Seite der Person B gestellt. Die Verfassungsbeschwerde wurde ebenfalls abgewiesen (teils weil formale Voraussetzungen nicht erfüllt waren, teils weil die Klage keinen Erfolg gehabt hätte - kannst Dich ja durch das Juristendeutsch der Entscheidung quälen, wenn Du willst), also hat sogar das oberste Gericht hier in Deutschland bestätigt, dass bestimmte Werke nicht dem Urheberrechtsschutz unterliegen. Wenn Person A hätte verhindern wollen, das Person B das Bild verwendet, hätte Person A das Bild als Geschmacksmuster (lies: Marke) anmelden müssen, was aber erst einmal nichts mit dem Urheberrecht zu tun hat (und Microsoft hat die Windows-Fensterdekorationen, um die es hier ging, soweit ich weiß NICHT als Marke eintragen lassen).
Viele Grüße,
Christian