Tachchen!
Kannst Du in kurzen Worten sagen, was abgewiense (1 und 3) und welches Urteil des BGH (!) aufgehoben wurde (2)?
Öhm ... nein, aber an dieser Kategorie sollte man sich auch nicht aufhalten,
weil Kläger und Beklagter bisweilen die Seiten wechseln und auch die Urteile
uneinheitlich gestrickt waren.
Zusammenfassend vielleicht:
1. Die Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit obliegt
den Fachgerichten. Das Verfassungsgericht würde sich aus dieser Entscheidung
gerne heraus halten, nachdem die Kriterien immer präziser festgelegt wurden
in den letzten Jahren.
2. Beide Rechte gelten nicht uneingeschränkt.
3. Auch "bloße Unterhaltung" genießt den Schutz der Pressefreiheit.
4. Insgesamt ist eine Bildberichterstattung immer etwas problematischer.
Bilder aus dem privaten Bereich sind in der Regel gegen den Willen der
Fotografierten schwer legal zu veröffentlichen. Allerdings dürfen Bilder
für "Unterfütterung" von Informationsberichten benutzt werden.
Hier ist dann also wieder abzuwägen zwischen Informationsgehalt und
Intimität des/der Foto/s.
Das war mein spontaner Versuch, das möglichst neutral zusammenzufassen. o_0
Gruß
Die schwarze Piste