Sven Rautenberg: SPAM - Androhung einer Abmahung

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Moin!

aufgrund der (schlechten) AGB bin ich davon ausgegangen, dass Unternehmer zumindest genauso Fokussiert werden wie Private. Und da macht aus Sicht der Kundenfreundlichkeit eine Nettoangabe schon sinn.

Das Vorhandensein einer AGB sagt nichts über die Zielgruppe aus. Und ohne Zugangsbeschränkung zum Shop sind Privatpersonen bzw. Letztverbraucher immer auch Zielgruppe, so dass die Preisangabenverordnung gilt.

Wie gesagt, sie darf keinesfalls im Vordergrund stehen. Also nicht größer sein oder an prominenterer Stelle auftreten als die Bruttoangabe. Aber mMn darf Brutto da stehen, solange Netto auch da steht^^. Nur Brutto alleine ist nicht zulässig.

Brutto/Netto konnte schon Frau Merkel nicht - und du auch nicht.

Im Interesse eines seriösen Auftretens des Shops sollte man:

  • auf die Begriffe Brutto oder Netto unbedingt verzichten, und stattdessen die Information "inkl. Mehrwertsteuer" hinzufügen, sofern man selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und nicht der Kleinunternehmerregelung unterliegt.
  • unbedingt den Verpackungsinhalt einer Einheit mit angeben (Inhalt: 0,75 Liter oder 750 ml), nicht nur den errechneten Basispreis (€ pro Liter).
  • Nettopreise nur angeben, wenn tatsächlich ein feststellbar nennenswerter Anteil der Kunden gewerblich einkauft und aus dieser Angabe einen Vorteil ziehen könnte, und die Alternative eines separaten Gewerbeshop-Bereichs sich in der Shopsoftware nicht realisieren läßt.

- Sven Rautenberg

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