Siechfred: Danke!

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Wenn es Euch wichtig ist, solltet Ihr den Rechtsanwalt sofort einschalten, da er später keine einstwilige Verfügung mehr beantragen dürfte. Das geht nur zeitnah zum Eintritt der Störung.

Kommt drauf an, was Du unter "Eintritt der Störung" verstehst. § 890 ZPO schreibt dazu:

"Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen."

Ansonsten: So lange ein Hauptsacheverfahren anhängig ist oder sein könnte und eine Rechtsverletzung des (potenziellen) Klägers droht, kann eine einstweilige Verfügung erlassen werden.

Außerdem verliert Ihr den Titelschutz, sollte welcher bestanden haben.

Na und? Selber schuld, Dummheit schützt nicht vor den Folgen.

Das ist im Prinzip immer dann der Fall, wenn unter der Domain regelmäßig (aktuelle) Vereinsnachrichten verbreitet wurden, jedenfalls öfter als viermal im Jahr wesentliche Änderungen vorgenommen wurden.

Hast Du dazu Quellen parat?

Störung des Geschäftsbetriebes

Wer hat denn hier einen Geschäftsbetrieb? Und wie sollte der ggf. gestört worden sein? Weil die Webseite weg ist? Das halte ich für ziemlich weit hergeholt, es sei denn, wir reden hier von Amazon und Konsorten.

Hier liegt ggf. eine Verletzung des Titelschutzes vor

Glaube ich nicht. Und selbst wenn, muss derjenige, der eine "Verletzung" geltend macht, diese beweisen. Das dürfte bei Schlampigkeit des bisherigen Inhabers eher schwierig sein (Stichwort: "Pech gehabt"). Titelschutz bei Webseiten ist eine ziemlich schwammige Kiste.

hier leigt höchstwahrscheinlich ein Verstoß des UWG vor

Was sollte das sein?

und soweit ich das beurteilen kann, auch Betrug.

Wer könnte hier wen betrogen haben?

Siechfred