Mark mit k: Hat Verein Anspruch auf Domainname?

Hallo,

folgender Sachverhalt: unsere Verein (Vereinsname e.V.) würde gerne die Domain vereinsname.de nutzen. Diese hatten wir auch mal, doch derjenige, der dafür zuständig war, hat es verpennt, sie zu verlängern... Jetzt ist sie in den Händen einer Firma, die darauf Werbung schaltet.
Laut Denic sitzt die Firma in Houston, USA. Als Domaininhaber ist aber auch eine deutsche Adresse angegeben. Dort habe ich bereits vor ca. einem Monat hingeschrieben, dass wir an der Domain interessiert wären - es kam aber keine Antwort.
Meine Frage ist nun: haben wir irgendein Anspruch auf die Domain, da wir mit dem Namen im Vereinsregister eingetragen sind?
Es ist allerdings nur ein kleiner und noch unbekannter Verein. Der Name ist ein Kunstwort (bzw. Akronym), den es (laut Google) sonst nicht gibt.

Schon mal danke!
Mark

  1. Tach,

    Meine Frage ist nun: haben wir irgendein Anspruch auf die Domain, da wir mit dem Namen im Vereinsregister eingetragen sind?

    vor Gericht und auf hoher See...

    Die Antwort lautet vielleicht, das LG Schwerin hat dieses Jahr in eurem Sinne entschieden; ob das in eurem Fall und vor eurem Gericht auch so geschehen wird, möchte ich nicht vorhersagen.

    mfg
    Woodfighter

    1. Hallo,

      interessantes Urteil. Hier ist es aber doch etwas anders, da der Verein ja so wie ich es verstehe schon lange vorher bestanden hat. In dem Urteil hat der Verein sich ja erst während dem Prozess umbenannt, um diesen Namen zu bekommen.

      Würde also sagen, dass hier die Cahncen noch wesentlich besser stehen...

      mfg
      Alex

      1. Tach,

        interessantes Urteil. Hier ist es aber doch etwas anders, da der Verein ja so wie ich es verstehe schon lange vorher bestanden hat. In dem Urteil hat der Verein sich ja erst während dem Prozess umbenannt, um diesen Namen zu bekommen.

        Würde also sagen, dass hier die Cahncen noch wesentlich besser stehen...

        jup, dafür hat der Verein aber auch eigenverschuldet den bereits besessenen Domainnamen freiwillig wieder abgegeben.

        mfg
        Woodfighter

  2. Hallo,

    folgender Sachverhalt: unsere Verein (Vereinsname e.V.) würde gerne die Domain vereinsname.de nutzen. Diese hatten wir auch mal, doch derjenige, der dafür zuständig war, hat es verpennt, sie zu verlängern... Jetzt ist sie in den Händen einer Firma, die darauf Werbung schaltet.

    Mach doch einfach ne Subdomäne: vereinsname.example.com

    Hotti

    --
    Wenn der Kommentar nicht zum Code passt, kann auch der Code falsch sein.
  3. Meine Frage ist nun: haben wir irgendein Anspruch auf die Domain, da wir mit dem Namen im Vereinsregister eingetragen sind?

    Keine Ahnung, aber Ihr könnt es aussitzen. Irgendwann gibt der Spammer erfahrungsgemäß die Domain wieder auf (nämlich dann, wenn sie wegen Spams aus den einschlägigen Suchmaschinen fliegt) und Ihr könnt sie Euch wiederholen. Mein Bauchgefühl sagt mir, dass ein gerichtliches Verfahren länger dauern würde, bis dahin macht es doch wie von Hotti vorgeschlagen.

    Siechfred

  4. Hello,

    wenn der Verein nachweislich die Domain bereits gehalten hatte, sich auch nachweisbar aktiv genutzt hat, sie aber zwiwchendurch nicht mehr genutzt hat, aber als aktiver Verein weiterbestanden hat, dann dürften die Chancen sehr gut sein, sowphl aus dem Namensrecht, dem titelschutz und dem UWG mächtig Druck zu machen gegen den Rechteverletzer.

    Wenn dieser im selben Rechtsraum nicht mindestens genauso gute Rechte glaubhaft machen kann, bedeutet sein Handeln einen Eingriff in den Geschäftsbetrieb des Vereins.

    Sollte die Besucherzahl des Vereins auf den Webseiten gut gewesen sein und natürlich auch nachgewiesen  werden können (z.B. duech Aussage von Nutzern), dann kann auch Betrug unterstellt werden.

    Wenn der Verein nun auch noch alt ist und vielelicht sogar eine überragenden Verkehrsbedeutung erlangt hat, dann sieht es ganz schlecht aus für den Verlezter. Der sürfte dann schon mal seine Spargroschen zusammenkratzen. Der Verien darf vermutlich zwar primär keinen wirschaftlichen Interessen nachgehen, aber schon der Rückgang des Mitgliederzulaufs oder von Spenden könnte auf die Rechtsverletzung zurückgeführt werden.

    Und wenn man alle Vereinsmitglieder (insbesondere die auswärtigen) als Zeugen benennt für die Nutzung der Webseite und wie sie nun plötzlich durch die neue Mutzung erschreckt wurden, dann könnte das eine Menge Zeugengeld kosten.

    Liebe Grüße aus Syburg bei Dortmund

    Tom vom Berg

    --
    Nur selber lernen macht schlau
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    1. Hallo

      ... Rechteverletzer ... Eingriff in den Geschäftsbetrieb ... Betrug ... Rechtsverletzung

      Wovon sprichst du? Soweit *ich* gelesen habe, gab es einen Beauftragten des Vereins, der geschlafen hat, woraufhin die Domain freigegeben wurde und jemand anderes (warum auch immer, das Interesse dürfte aber klar sein) sie wieder angemeldet hat.

      Fazit: Der Domainname war frei und jemand hat ihn sich gesichert. Da ist erstmal keine Rechtsverletzung im Spiel.

      Falls du im Eröffnungsposting etwas grundlegend anderes liest, wäre es schön, wenn du mich über den entsprechenden Inhalt aufklären könntest.

      Tschö, Auge

      --
      Die deutschen Interessen werden am Liechtenstein verteidigt.
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  5. Hallo,

    danke für Eure Antworten! Wir werden dann erast mal noch eine Weile abwarten, ob die Domain wieder frei wird und ansonsten einen Rechtsanwalt einschalten.

    Grüße
    Mark

    1. Hello,

      danke für Eure Antworten! Wir werden dann erast mal noch eine Weile abwarten, ob die Domain wieder frei wird und ansonsten einen Rechtsanwalt einschalten.

      Wenn es Euch wichtig ist, solltet Ihr den Rechtsanwalt sofort einschalten, da er später keine einstwilige Verfügung mehr beantragen dürfte. Das geht nur zeitnah zum Eintritt der Störung.
      Außerdem verliert Ihr den Titelschutz, sollte welcher bestanden haben. Das ist im Prinzip immer dann der Fall, wenn unter der Domain regelmäßig (aktuelle) Vereinsnachrichten verbreitet wurden, jedenfalls öfter als viermal im Jahr wesentliche Änderungen vorgenommen wurden.

      Für den Beweis könnte Euch da nun das Archiv der zuständigen Landesbibliothek (oder demnächst das der Bundesbibliothek) helfen, wenn Ihr denn Eure Webseite ordnungsgemäß angemeldet hattet.

      @Auge: Hier leigt eine Störung des Geschäftsbetriebes vor. Hier liegt ggf. eine Verletzung des Titelschutzes vor, hier leigt höchstwahrscheinlich ein Verstoß des UWG vor und soweit ich das beurteilen kann, auch Betrug.

      Liebe Grüße aus Syburg bei Dortmund

      Tom vom Berg

      --
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      1. Wenn es Euch wichtig ist, solltet Ihr den Rechtsanwalt sofort einschalten, da er später keine einstwilige Verfügung mehr beantragen dürfte. Das geht nur zeitnah zum Eintritt der Störung.

        Kommt drauf an, was Du unter "Eintritt der Störung" verstehst. § 890 ZPO schreibt dazu:

        "Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen."

        Ansonsten: So lange ein Hauptsacheverfahren anhängig ist oder sein könnte und eine Rechtsverletzung des (potenziellen) Klägers droht, kann eine einstweilige Verfügung erlassen werden.

        Außerdem verliert Ihr den Titelschutz, sollte welcher bestanden haben.

        Na und? Selber schuld, Dummheit schützt nicht vor den Folgen.

        Das ist im Prinzip immer dann der Fall, wenn unter der Domain regelmäßig (aktuelle) Vereinsnachrichten verbreitet wurden, jedenfalls öfter als viermal im Jahr wesentliche Änderungen vorgenommen wurden.

        Hast Du dazu Quellen parat?

        Störung des Geschäftsbetriebes

        Wer hat denn hier einen Geschäftsbetrieb? Und wie sollte der ggf. gestört worden sein? Weil die Webseite weg ist? Das halte ich für ziemlich weit hergeholt, es sei denn, wir reden hier von Amazon und Konsorten.

        Hier liegt ggf. eine Verletzung des Titelschutzes vor

        Glaube ich nicht. Und selbst wenn, muss derjenige, der eine "Verletzung" geltend macht, diese beweisen. Das dürfte bei Schlampigkeit des bisherigen Inhabers eher schwierig sein (Stichwort: "Pech gehabt"). Titelschutz bei Webseiten ist eine ziemlich schwammige Kiste.

        hier leigt höchstwahrscheinlich ein Verstoß des UWG vor

        Was sollte das sein?

        und soweit ich das beurteilen kann, auch Betrug.

        Wer könnte hier wen betrogen haben?

        Siechfred

      2. Hallo,

        Für den Beweis könnte Euch da nun das Archiv der zuständigen Landesbibliothek (oder demnächst das der Bundesbibliothek) helfen, wenn Ihr denn Eure Webseite ordnungsgemäß angemeldet hattet.

        Falls nicht könnte vielleicht http://www.archive.org weiterhelfen. Wenn man glück hat ist da eine recht vollständige Übersicht über die Geschichte der Website zu finden.

        mfg
        Alex

      3. Hallo

        @Auge: Hier leigt eine Störung des Geschäftsbetriebes vor. Hier liegt ggf. eine Verletzung des Titelschutzes vor, hier leigt höchstwahrscheinlich ein Verstoß des UWG vor und soweit ich das beurteilen kann, auch Betrug.

        Zuvörderst liegt Schlamperei vor. Wenn die Domain erstmal weg ist (was sie ist), darf sie *jeder* registrieren. Das ist erstmal alles (Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.).

        Dass es sich beim neuen Domaininhaber höchstwahrscheinlich um eine Firma handelt, die kürzlich freigegebene Domains registriert, um sie gegen "Lösegeld" an den vorherigen Domaininhaber zu verkaufen, will ich garnicht bezweifeln. Betrug ist das aber nur nach gängigem Rechtsempfinden. Ich glaube aber nicht, dass du damit juristisch etwas anfangen kannst. Was du in dem Zusammenhang mit dem UWG und Titelschutz gegen eine US-amerikanische Firma ausrichten willst, steht auf einem anderen Blatt.

        Tschö, Auge

        --
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        1. Hello,

          Was du in dem Zusammenhang mit dem UWG und Titelschutz gegen eine US-amerikanische Firma ausrichten willst, steht auf einem anderen Blatt.

          Es gilt immer das Recht am Ort des Handelns, so jedenfalls in Europa und USA.
          Mit Ausnahme von Präsidenten-Camps :-(

          Liebe Grüße aus Syburg bei Dortmund

          Tom vom Berg

          --
          Nur selber lernen macht schlau
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          1. Hallo

            Was du in dem Zusammenhang mit dem UWG und Titelschutz gegen eine US-amerikanische Firma ausrichten willst, steht auf einem anderen Blatt.

            Es gilt immer das Recht am Ort des Handelns, so jedenfalls in Europa und USA.

            Wir haben einen in den USA handelnden neuen Domaininhaber und einen *nicht* (zur rechten Zeit) gehandelt habenden Beauftragten des Vereins aus Deutschland (wo er auch hätte handeln sollen). Warum sollte der neue Domaininhaber auf deutsches Recht Rücksicht nehmen? Ich gebe dem rein juristischen Ansatz wenig Chancen, aber vielleicht meldet sich "Mark mit k" ja nochmal zu gegebener Zeit.

            Mit Ausnahme von Präsidenten-Camps :-(

            Wieso, muss der jetzt auch dahin? ;-)

            Tschö, Auge

            --
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            1. Hello,

              Es gilt immer das Recht am Ort des Handelns, so jedenfalls in Europa und USA.

              Wir haben einen in den USA handelnden neuen Domaininhaber und einen *nicht* (zur rechten Zeit) gehandelt habenden Beauftragten des Vereins aus Deutschland

              Wenn es sich um eine deutsche Domain handelt (TLD=de), die Sprache auf der Seite auch noch deutsch ist, dann kann ich mir keinen Richter vorstellen, der das nicht dem Deutschen Recht zuordnet. Ich ahbe jedenfalls noch von keinem soclchen gehört oder gelesen. Und getroffen habe auch noch keinen und in Sachen Webseiten-Grabbing war ich schon hunderte Male als Zeuge oder Sachverständiger geladen.

              Liebe Grüße aus Syburg bei Dortmund

              Tom vom Berg

              --
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              1. echo $begrüßung;

                Wenn es sich um eine deutsche Domain handelt (TLD=de), die Sprache auf der Seite auch noch deutsch ist, dann kann ich mir keinen Richter vorstellen, der das nicht dem Deutschen Recht zuordnet. Ich ahbe jedenfalls noch von keinem soclchen gehört oder gelesen. Und getroffen habe auch noch keinen und in Sachen Webseiten-Grabbing war ich schon hunderte Male als Zeuge oder Sachverständiger geladen.

                Die Sprache kann dabei nach meiner Auffassung kein Entscheidungskriterium sein, denn deutsch wird auch noch außerhalb der BRD gesprochen. Gemäß den DENIC-Richtlinien Punkt VIII hat zumindest der administrative Ansprechpartner seinen Sitz in Deutschland zu haben und ist damit deutscher Justiz unterstellt.

                echo "$verabschiedung $name";