Pur: Klage von einem Call-By-Call-Anbieter

Hi,

ich sitze hier gerade an einer Stellungnahme zu einer Klage der intelicom Networks gegen mich.

Die waren mit der Vorwahl 01038 Anfang 2007 günstig. Haben dann die Abrechnung auf der T-Com Rechnung um ca. 4 Monate verzögert, um eine gewaltige Preiserhöhung (700 - 1200%) zu verschleiern und weitere "Aufträge" zu erschleichen.

Beispiel: Mit der T-Com-Rechnung vom Aug.07 wurde 10.04.-10.05. abgerechnet.

Ich habe damals nur die bisherigen Monatsbeträge bezahlt. Jetzt stehen ca. 70 € plus Kosten an. Eine erfolgte Zahlungnach dem Mahnbescheid ging in die Klage nicht ein.

intelicom gibt in der Klageschrift selbst an, dass sie "tausende kleine offene Beträge" einzutreiben hat, die "in die zigtausende" gehen.

Und weist darauf hin, dass die aktuellen Preise auf der Internetseite veröffentlicht werden. Inzwischen aber nicht die Vorwahl 01038, die scheint "verbrannt" zu sein.

Wer hat Erfahrungen mit Klagen der intelicom?

Seit Februar 2008 habe ich die Dienste nicht mehr in Anspruch genommen.

Gruß, Pur

  1. Versteckte Kostenfallen sind nicht nur im Internet gang und gäbe. Leider haben Telekom-Anbieter gegenüber ihren Kunden zumindest in Bezug auf AGBs den etwas längeren Hebel: nach § 305a II b) BGB können Telekommunikationsanbieter auf die ausdrückliche Bestätigung auch neuer AGBs verzichten, wenn deren Bereitstellung mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre.

    Natürlich legen sich die Call-By-Call-Provider diesen Paragraphen passend aus. Ob er wirklich zutrifft, ist jedoch ausgesprochen fraglich, da Preisänderungen geschäftswesentliche Eigenschaft einer solchen Dienstleistung darstellt, die selbst bei Kommunikationsdiensten nicht einfach einseitig geändert werden kann, ohne dass dabei gegen das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs hinsichtlich versteckter Kosten zu verstoßen.

    Gruß, LX

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    RFC 1925, Satz 8: Es ist komplizierter als man denkt.
    P.S.: das trifft auf die Juristerei fast noch mehr zu als auf Netzwerke...
    1. Hello,

      Versteckte Kostenfallen sind nicht nur im Internet gang und gäbe. Leider haben Telekom-Anbieter gegenüber ihren Kunden zumindest in Bezug auf AGBs den etwas längeren Hebel: nach § 305a II b) BGB können Telekommunikationsanbieter auf die ausdrückliche Bestätigung auch neuer AGBs verzichten, wenn deren Bereitstellung mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre.

      Das ist bei Energieversorgern leider genauso.
      Es müsste also erstens mal festgestellt werden, was "unverhältnismäßig" überhaupt bedeutet? Ab welchem Verhältnis des Vertragswertgewinns (Barwert) zum Aufwand für die Mitteilung ist es unverhältnismäßig? 1:10, 1:100, 1:1000?

      Zumindest bei den Energieversorgern fangen die Gerichte[1] doch langsam an zu wackeln. Eine Erhöhung um ca. 5% bringt dem E-Energieversorger eine Barwert-Steigerung von typisch 55,00 Euro bei Privathaushalten. Ein Brief verursacht glaubwürdig nachvollziehbare Kostern von ca. 70-90 Cent.

      55,00 / 0,80 => 68:1

      Ist das noch unverhältnismäßig, da eine ordentliche Benachrichtigung zu verlangen?

      Liebe Grüße aus dem schönen Oberharz

      Tom vom Berg

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      Nur selber lernen macht schlau
      http://bergpost.annerschbarrich.de
  2. Moin Moin!

    Nimm mal Kontakt mit der örtlichen Verbraucherzentrale auf.

    Alexander

    --
    Today I will gladly share my knowledge and experience, for there are no sweeter words than "I told you so".