Klage von einem Call-By-Call-Anbieter
Pur
- recht
0 LX0 Tom
0 Alexander (HH)
Hi,
ich sitze hier gerade an einer Stellungnahme zu einer Klage der intelicom Networks gegen mich.
Die waren mit der Vorwahl 01038 Anfang 2007 günstig. Haben dann die Abrechnung auf der T-Com Rechnung um ca. 4 Monate verzögert, um eine gewaltige Preiserhöhung (700 - 1200%) zu verschleiern und weitere "Aufträge" zu erschleichen.
Beispiel: Mit der T-Com-Rechnung vom Aug.07 wurde 10.04.-10.05. abgerechnet.
Ich habe damals nur die bisherigen Monatsbeträge bezahlt. Jetzt stehen ca. 70 € plus Kosten an. Eine erfolgte Zahlungnach dem Mahnbescheid ging in die Klage nicht ein.
intelicom gibt in der Klageschrift selbst an, dass sie "tausende kleine offene Beträge" einzutreiben hat, die "in die zigtausende" gehen.
Und weist darauf hin, dass die aktuellen Preise auf der Internetseite veröffentlicht werden. Inzwischen aber nicht die Vorwahl 01038, die scheint "verbrannt" zu sein.
Wer hat Erfahrungen mit Klagen der intelicom?
Seit Februar 2008 habe ich die Dienste nicht mehr in Anspruch genommen.
Gruß, Pur
Versteckte Kostenfallen sind nicht nur im Internet gang und gäbe. Leider haben Telekom-Anbieter gegenüber ihren Kunden zumindest in Bezug auf AGBs den etwas längeren Hebel: nach § 305a II b) BGB können Telekommunikationsanbieter auf die ausdrückliche Bestätigung auch neuer AGBs verzichten, wenn deren Bereitstellung mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre.
Natürlich legen sich die Call-By-Call-Provider diesen Paragraphen passend aus. Ob er wirklich zutrifft, ist jedoch ausgesprochen fraglich, da Preisänderungen geschäftswesentliche Eigenschaft einer solchen Dienstleistung darstellt, die selbst bei Kommunikationsdiensten nicht einfach einseitig geändert werden kann, ohne dass dabei gegen das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs hinsichtlich versteckter Kosten zu verstoßen.
Gruß, LX
Hello,
Versteckte Kostenfallen sind nicht nur im Internet gang und gäbe. Leider haben Telekom-Anbieter gegenüber ihren Kunden zumindest in Bezug auf AGBs den etwas längeren Hebel: nach § 305a II b) BGB können Telekommunikationsanbieter auf die ausdrückliche Bestätigung auch neuer AGBs verzichten, wenn deren Bereitstellung mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre.
Das ist bei Energieversorgern leider genauso.
Es müsste also erstens mal festgestellt werden, was "unverhältnismäßig" überhaupt bedeutet? Ab welchem Verhältnis des Vertragswertgewinns (Barwert) zum Aufwand für die Mitteilung ist es unverhältnismäßig? 1:10, 1:100, 1:1000?
Zumindest bei den Energieversorgern fangen die Gerichte[1] doch langsam an zu wackeln. Eine Erhöhung um ca. 5% bringt dem E-Energieversorger eine Barwert-Steigerung von typisch 55,00 Euro bei Privathaushalten. Ein Brief verursacht glaubwürdig nachvollziehbare Kostern von ca. 70-90 Cent.
55,00 / 0,80 => 68:1
Ist das noch unverhältnismäßig, da eine ordentliche Benachrichtigung zu verlangen?
Liebe Grüße aus dem schönen Oberharz
Tom vom Berg
Moin Moin!
Nimm mal Kontakt mit der örtlichen Verbraucherzentrale auf.
Alexander