Hello,
Versteckte Kostenfallen sind nicht nur im Internet gang und gäbe. Leider haben Telekom-Anbieter gegenüber ihren Kunden zumindest in Bezug auf AGBs den etwas längeren Hebel: nach § 305a II b) BGB können Telekommunikationsanbieter auf die ausdrückliche Bestätigung auch neuer AGBs verzichten, wenn deren Bereitstellung mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre.
Das ist bei Energieversorgern leider genauso.
Es müsste also erstens mal festgestellt werden, was "unverhältnismäßig" überhaupt bedeutet? Ab welchem Verhältnis des Vertragswertgewinns (Barwert) zum Aufwand für die Mitteilung ist es unverhältnismäßig? 1:10, 1:100, 1:1000?
Zumindest bei den Energieversorgern fangen die Gerichte[1] doch langsam an zu wackeln. Eine Erhöhung um ca. 5% bringt dem E-Energieversorger eine Barwert-Steigerung von typisch 55,00 Euro bei Privathaushalten. Ein Brief verursacht glaubwürdig nachvollziehbare Kostern von ca. 70-90 Cent.
55,00 / 0,80 => 68:1
Ist das noch unverhältnismäßig, da eine ordentliche Benachrichtigung zu verlangen?
Liebe Grüße aus dem schönen Oberharz
Tom vom Berg