Hi!
Selbiges erlischt, wenn Du Deine "ausdrückliche Zustimmung" zur vorzeitigen Ausführung der Dienstleistung erteilt hast. Dies bezieht sich auf:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__312d.html (Absatz 3, Punkt 2)Alle Hoster berufen sich darauf, da sie andernfalls die Domain nicht zeitnah registrieren könnten. Das ist also alles sehr verständlich und keinesfalls verwerftlich. Die alles entscheidende Frage lautet nun: was ist eine "ausdrückliche Zustimmung"?
Für mich reicht es, wenn ich einen individuellen und (vom Prinzip her schon) einmaligen Domainnamen bestelle. Das ist in meinen Augen ausdrücklich genug.
Eine Erwähnung innerhalb der AGB reicht vermutlich nicht (konkludentes Einverständnis). Eine zusätzliche Checkbox für das Einverständnis evtl. schon - hier scheiden sich allerdings die Geister der Gerichte. Dem Amtsgericht Charlottenburg reichte selbst das Häkchen in der Checkbox nicht, da es obligatorisch für den Vertragsabschluss war (Bestellprozess konnte bei Verweigerung des Häkchens nicht beendet werden).
Auf welchen Fall beziehst du dich konkret? Urteilen liegen immer konkrete Fälle zugrunde. Ein Ergebnis ohne die Aufgabenstellung zu betrachten, ist wenig sinnvoll.
Lo!