Gargamel: Strato Rücktrittsrecht bei Webspace und Domain

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Für mich reicht es, wenn ich einen individuellen und (vom Prinzip her schon) einmaligen Domainnamen bestelle. Das ist in meinen Augen ausdrücklich genug.

Das mag Deine persönliche Einschätzung sein. Rechtlich relevant ist das natürlich nicht. Der Hinweis "individuell" und "einmaliger Domainname" bezieht sich vermutlich auf § 312d Abs. 4 Nr. 1 (Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden). Im vorliegenden Fall spielt das jedoch keine Rolle, da Strato einen anderen Paragraphen geltend macht. Mir ist auch kein Hoster bekannt, der sich jemals darauf berufen hätte.

Auf welchen Fall beziehst du dich konkret? Urteilen liegen immer konkrete Fälle zugrunde. Ein Ergebnis ohne die Aufgabenstellung zu betrachten, ist wenig sinnvoll.

Natürlich handelt es sich um einen vergleichbaren Fall: Urteil v. 22.4.2008 - 226 C 158/07, AG Charlottenburg. Es ging dabei um den Widerruf eines DSL-Anschlusses. Das Unternehmen bezog sich - wie auch genannter Hoster - auf § 312d Abs. 3 Nr. 2.

Gruß
Gargamel