Hi!
Für mich reicht es, wenn ich einen individuellen und (vom Prinzip her schon) einmaligen Domainnamen bestelle. Das ist in meinen Augen ausdrücklich genug.
Das mag Deine persönliche Einschätzung sein. Rechtlich relevant ist das natürlich nicht. Der Hinweis "individuell" und "einmaliger Domainname" bezieht sich vermutlich auf § 312d Abs. 4 Nr. 1 (Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden). Im vorliegenden Fall spielt das jedoch keine Rolle, da Strato einen anderen Paragraphen geltend macht. Mir ist auch kein Hoster bekannt, der sich jemals darauf berufen hätte.
Woher weißt du denn, was Strato in dem Fall geltend macht? Da sich Elli nicht zu konkreten Äußerungen Stratos geäußert hat, bleibt uns nur das Spekulieren, und da sehe ich noch keinen Grund, die Individualität und das Ausdrückliche eines selbst angegebenen Domainnamens nicht zu berücksichtigen. Selbst wenn die Individualität nicht zählt, hat das Angeben eines selbst gewählten Namens schon was Ausdrückliches.
Auf welchen Fall beziehst du dich konkret? Urteilen liegen immer konkrete Fälle zugrunde. Ein Ergebnis ohne die Aufgabenstellung zu betrachten, ist wenig sinnvoll.
Natürlich handelt es sich um einen vergleichbaren Fall: Urteil v. 22.4.2008 - 226 C 158/07, AG Charlottenburg. Es ging dabei um den Widerruf eines DSL-Anschlusses. Das Unternehmen bezog sich - wie auch genannter Hoster - auf § 312d Abs. 3 Nr. 2.
Ich finde das nicht vergleichbar. Ein DSL-Anschluss ist etwas, das problemlos zurückgebaut und anderweitig verwendet werden kann. Bei einer Domain ergibt sich diese Wiederverwendbarkeit nicht. Oder gibt es schon Rechtssprechung, dass Domains einfach gelöscht werden können, und so der Provider nicht darauf sitzenbleibt und laufende Kosten hat (unabhängig davon, ob er das mit der TLD-Registratur geregelt bekommt)?
Lo!