Gargamel: Strato Rücktrittsrecht bei Webspace und Domain

Beitrag lesen

Das ist eine Aussage, die vorher nicht da war, so dass ich annahm, du spekulierst auch nur oder vertrittst (d)eine Meinung.

Doch, die Aussage war auch schon vorher da. Vielleicht mal den ganzen Thread lesen:
https://forum.selfhtml.org/?t=189266&m=1260989

Was wäre dann etwas Ausdrückliches? Eine Bestellung allein reicht wohl nicht? Man muss wohl auch noch ausdrücklich zustimmen, dass man wirklich will, was man bestellt hat, oder wie muss ich mir das vorstellen?

Das ist doch eben die entscheidende Frage, was genau "ausdrückliche Zustimmung" im Online-Bestellprozess bedeutet. Siehe obigen Link.

Aber warte mal. Der BGB §312d Absatz 3 Satz 2 endet mit "... oder der Verbraucher diese [Ausführung der Dienstleistung] selbst veranlasst hat". (Ich nehme jedenfalls an, dass sich das "diese" auf die Ausführung bezieht und nicht auf das "sonstigen Dienstleistung" vom Anfang des Satzes.) Für mich ist eine Bestellung Veranlassung genug. Wenn ich eine Dienstleistung bestelle, möchte ich die normalerweise ausgeführt bekommen. Oder sehe ich das wieder nicht richtig?

Leider nicht. Der Verbraucher veranlasst die Dienstleistung ja nicht selbst, er beauftragt Strato damit. Die Bestellung ist also noch keine Veranlassungen (andernfalls wäre auch das gesamte Widerrufsrecht für die Tonne). Klaro möchte der Kunde die Dienstleistung ausgeführt bekommen, wenn dies jedoch vor Ablauf der Widerrufsfrist geschehen soll, ist eine ausdrückliche Zustimmung dazu (und zum damit erlöschenden Widerrufsrecht) notwendig.

Jedenfalls wäre damit die Notwendigkeit der ausdrücklichen Zustimmung vom Tisch. Das AG Charlottenburg hat sich möglicherweise nur deshalb daran hochgezogen, weil das in dem Fall so formuliert war: "Ich beauftrage ... ausdrücklich, mit der Erbringung der Dienstleistung sofort zu beginnen ..." Und dann missfiel ja auch noch die Vertragsgestaltung, weil eine Fortführung ohne die Zustimmung zu dem Satz nicht möglich war. So ein Satz taucht aber im Strato-Bestellprozess nicht auf.

Den Satz gibt es bei Strato auch, nur versteckt er sich in den AGB bzw. in der Widerrufsbelehrung, die im Bestellprozess nur als Link angeboten wird. Eine Fortführung OHNE die Zustimmung ist übrigens auch bei Strato nicht möglich.

Wenn ich das entscheiden müsste, dann sähe ich genau ein solches Interesse einer sofortigen Erbringung (sonst ist die Domain fort) und damit den Widerrufsausschluss gerechtfertigt.

Das sehe ich ganz genau so. Die Frage ist allerdings nicht, ob das gerechtfertigt ist, sondern ob der Verbraucher über die Folgen ausreichend aufgeklärt und seine Zustimmung von Strato formal korrekt eingeholt wurde.

Gruß
Gargamel