LX: Sind diese Bilder erlaubt?

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Hallo!

Zu Bild 1.: Es handelt sich zwar um Screenshots mit geringer Auflösung, dennoch ist auch dieses Bild zunächst einmal vom Urheberrecht betroffen. Screenshots von Webseiten sind allerdings in dieser Form nicht besonders geschützt.

Zu Bild 2.: in diesem Bild sind jedoch noch Bildausschnitte von besonders geschützten Fotografien, bspw. der von Albert Einstein, verarbeitet. An dieser Stelle greift das Urheberrecht in ganzer Härte. Rechne mit teurer Post vom Anwalt.

Gruß, LX

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RFC 1925, Satz 8: Es ist komplizierter als Du denkst.