Sind diese Bilder erlaubt?
jakkob
- recht
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Hallo,
ich will auf meiner Seite Bilder verwenden, und möchte gerne Euch gerne um Eure _unverbindliche Meinung_ bitten, ob diese Bilder wohl rechtlich unbedenklich oder doch eher kritisch sind.
Die Seite ist ein kleines social-network und ich will mit den Bildern die User darauf hinweisen, dass ich so was ähnliches mache wie StudiVz/Facebook.
Bild 1 ist ein Teils eines Screenshots der google Bildersuche
http://jax.bplaced.net/bild1.png
Bild2 zwei ist selbstgebaut, sieht aber halt ähnlich aus
http://jax.bplaced.net/bild2.gif
Wenn diese gegen irgendwelche Richtlinien dieses Forums verstößt, oder schon mein 24-sstündiges Verlinken dieser Bilder problematisch ist, so lasst es mich bitte wissen.
vieln Dank
Hallo!
Zu Bild 1.: Es handelt sich zwar um Screenshots mit geringer Auflösung, dennoch ist auch dieses Bild zunächst einmal vom Urheberrecht betroffen. Screenshots von Webseiten sind allerdings in dieser Form nicht besonders geschützt.
Zu Bild 2.: in diesem Bild sind jedoch noch Bildausschnitte von besonders geschützten Fotografien, bspw. der von Albert Einstein, verarbeitet. An dieser Stelle greift das Urheberrecht in ganzer Härte. Rechne mit teurer Post vom Anwalt.
Gruß, LX
Hi,
Screenshots von Webseiten sind allerdings in dieser Form nicht besonders geschützt.
das erscheint mir auch plausibel - aber woraus leitest du diese Behauptung ab?
Zu Bild 2.: in diesem Bild sind jedoch noch Bildausschnitte von besonders geschützten Fotografien, bspw. der von Albert Einstein, verarbeitet. An dieser Stelle greift das Urheberrecht in ganzer Härte. Rechne mit teurer Post vom Anwalt.
Obwohl diese Ausschnitte durch die starke Verfremdung (Verkleinerung, Farbschleier) kaum noch erkennbar sind? Und obwohl diese Ausschnitte so klein sind, dass sie nicht einmal mehr einen Wiedererkennungseffekt haben? Ja, ich erkenne, dass das Feld links außen aus einer Aufnahme von Einstein erzeugt wurde; mit den anderen drei Bildern kann ich überhaupt nichts assoziieren. Wenn man die Originalbilder kennt, mag das vielleicht anders sein.
So long,
Martin
»» Screenshots von Webseiten sind allerdings in dieser Form nicht besonders geschützt.
Ich würde mich über diese Antwort sehr freuen! Gibts es da evtl ne Quelle?
»» Zu Bild 2.: in diesem Bild sind jedoch noch Bildausschnitte von besonders geschützten Fotografien, bspw. der von Albert Einstein, verarbeitet. An dieser Stelle greift das Urheberrecht in ganzer Härte. Rechne mit teurer Post vom Anwalt.
Es geht mir bei Bld 2 allein um die roten bzw. blauen Baken, welche die Nähe zum Social-Network herstellen (die ja de facto nicht besteht), und die ja auch teile des Schriftzugs tragen.
Die Userbilder sind beliebig. Es kommt also auf Albert nicht an, sondern allein darauf, ob SVZ/FB mich über diese ähnlichen Balken kriegen können?
Gruß und Danke
Jakob
echo $begrüßung;
Es geht mir bei Bld 2 allein um die roten bzw. blauen Baken, welche die Nähe zum Social-Network herstellen (die ja de facto nicht besteht), und die ja auch teile des Schriftzugs tragen.
Solche allgemeinen Farben dürften eigentlich nicht schutzwürdig sein. Allerdings gibt es da zumindest eine Farbe, die markenrechtlich registriert ist und deren Verwendung durch einen Mitbewerber bei einem Rechtsstreit höchstrichterlich erfolgreich verteidigt wurde.
Die Userbilder sind beliebig. Es kommt also auf Albert nicht an, sondern allein darauf, ob SVZ/FB mich über diese ähnlichen Balken kriegen können?
Wenn durch eine Bearbeitung eines bestehenden Werkes ein neues selbständiges Werk entstanden ist, so ist die Benutzung ohne die Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes erlaubt (§24 UrhG). Im Zweifelsfall muss geklärt werden, ob deine Collage ein selbständiges Werk ist.
echo "$verabschiedung $name";
Wenn durch eine Bearbeitung eines bestehenden Werkes ein neues selbständiges Werk entstanden ist, so ist die Benutzung ohne die Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes erlaubt (§24 UrhG). Im Zweifelsfall muss geklärt werden, ob deine Collage ein selbständiges Werk ist.
Das ist nicht ganz richtig. Dein Text gilt für eine Bearbeitung, siehe § 3 und 23. Die Veröffentlichung und teilweise schon die Schaffung von Bearbeitungen ist genehmigungspflichtig. Die freie Benutzung (entscheidend ist das "freie") nach § 24 ist nur gegeben, wenn, sehr allgemein gesagt, das verwendete Werk hinter dem neuen Werk zurücktritt.
Dein Text gilt für eine Bearbeitung ...
Sehr schlechte Wortwahl. Was ich meine ist, dein Text (abgesehen von der Aussage, daß das ohne Genehmigung zulässig ist) hört sich an, als würdest Du von einer Bearbeitung reden.
Gibts es da evtl ne Quelle?
Nur Quellen die genau so gut oder schlecht sind wie die für die Aussage, "Kaffee fällt nicht unter das BtMG".
»» »» Screenshots von Webseiten sind allerdings in dieser Form nicht besonders geschützt.
Ich würde mich über diese Antwort sehr freuen! Gibts es da evtl ne Quelle?
Sehr lesenswert: http://www.dokufoto.de/blog/screenshot-blog-urheberrecht-155/
Webseiten können übrigens, auch wenn eine Ablaufsteuerung idR fehlt, rein urheberrechtlich unter den Oberbegriff "Software" eingereiht werden.
Daraus folgt, dass die Darstellung als solche nur geringer Teil einer Funktionalität darstellt, die im wesentliches als ganzes schutzwürdig ist, zumal das Bildformat diese Funktionalität nicht nachbildet oder Rückschlüsse darauf zuläßt.
Des weiteren gehe ich davon aus, dass Du diese Bilder für eine Art der Berichterstattung verwenden willst, womit weitere Schranken des Urheberrechts ausgelöst werden.
Gruß, LX
Webseiten können übrigens, auch wenn eine Ablaufsteuerung idR fehlt, rein urheberrechtlich unter den Oberbegriff "Software" eingereiht werden.
Abgesehen von javascript-zeug u.ä., stimmt das nur, wenn auf der Webseite Quellcode oder ähnliches Entwurfsmaterial eines Programms zu sehen ist. Da alles andere reichlich wenig mit dem Thema zu tun hätte, gehe ich zumindest davon aus, daß Du von dem redest was als Webseite vom Server ausgeliefert wird.
»» Screenshots von Webseiten sind allerdings in dieser Form nicht besonders geschützt.
das erscheint mir auch plausibel - aber woraus leitest du diese Behauptung ab?
Ein screenshot ist kein Foto. Etwas, was man wie einen screenshot erzeugt, ist nichts von dem, dem im Urheberrechtgesetz ein Schutz zuerkannt wird. Aber, wenn auf dem screenshot etwas zu sehen ist was urheberrechtlich geschützt ist, wie ein Foto, kann man mit der Veröffentlichung des screenshots gegen das Urheberrecht an dem "etwas" verstoßen.
»» Zu Bild 2.: in diesem Bild sind jedoch noch Bildausschnitte von besonders geschützten Fotografien, bspw. der von Albert Einstein, verarbeitet. An dieser Stelle greift das Urheberrecht in ganzer Härte. Rechne mit teurer Post vom Anwalt.
Obwohl diese Ausschnitte durch die starke Verfremdung (Verkleinerung, Farbschleier) kaum noch erkennbar sind? Und obwohl diese Ausschnitte so klein sind, dass sie nicht einmal mehr einen Wiedererkennungseffekt haben?
Kann sein.
Hello,
kleine Abhilfe:
mach eine Zeichnung daraus, bei der Du dich durch diese Darstellungen mit geringer Schöpfungshöhe nur inspirieren lässt. Zeichnungen haben zudem den Vorteil, dass sie selber wieder eine erhebliche Schöpfungshöhe haben und außerdem auch architektenhafte Andeutungen machen können, also Dinge nur so ungefähr umreißen können. Das hält die Phantasie beim Betrachter wach.
Wenn Du das selber nichzt kannst, musst Du dich allerdings schon wieder mit einem Urheber herumschlagen. Den findet man allerdings leicht für ein paar Euro in den Erstsemestern unter Architekturstudenten. Nur mach einen VBertrag, in dem die Erstellung der Zeichnung nach Deinen "Inspirationen" UND die Abgeltung sämtlicher Rechte getrennt geregelt werden.
Liebe Grüße aus Syburg bei Dortmund
Tom vom Berg
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