Texter mit x: Sind diese Bilder erlaubt?

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»» Screenshots von Webseiten sind allerdings in dieser Form nicht besonders geschützt.

das erscheint mir auch plausibel - aber woraus leitest du diese Behauptung ab?

Ein screenshot ist kein Foto. Etwas, was man wie einen screenshot erzeugt, ist nichts von dem, dem im Urheberrechtgesetz ein Schutz zuerkannt wird. Aber, wenn auf dem screenshot etwas zu sehen ist was urheberrechtlich geschützt ist, wie ein Foto, kann man mit der Veröffentlichung des screenshots gegen das Urheberrecht an dem "etwas" verstoßen.

»» Zu Bild 2.: in diesem Bild sind jedoch noch Bildausschnitte von besonders geschützten Fotografien, bspw. der von Albert Einstein, verarbeitet. An dieser Stelle greift das Urheberrecht in ganzer Härte. Rechne mit teurer Post vom Anwalt.

Obwohl diese Ausschnitte durch die starke Verfremdung (Verkleinerung, Farbschleier) kaum noch erkennbar sind? Und obwohl diese Ausschnitte so klein sind, dass sie nicht einmal mehr einen Wiedererkennungseffekt haben?

Kann sein.