Hier gibt es mehrere Dinge zu berücksichtigen:
- möglicherweise berührt der Domainname das Namensrecht des Unternehmens. In diesem Fall könntest Du gezwungen werden,
- § 706 II, III BGB kann leicht so ausgelegt werden, dass die Entwicklung des Portals eine Leistung zugunsten der Gesellschaft war und daher die Rechte an die Gesellschaft übergegangen sind.
- § 732 BGB kann bei einem Portal lediglich analog angewendet werden, da es ja keine Sache iSv § 90 BGB darstellt.
Wenn Du den Code von vorneherein unter eine freie Lizenz oder explizit unter Dein eigenes Urheberrecht gestellt hast, ergeben sich keine Probleme - wenn nicht, solltest Du schnell eine Einigung mit Deinen Mitgesellschaftern finden.
Gruß, LX
--
RFC 1925, Satz 6: Es ist einfacher, ein Problem zu verschieben (...), als es zu lösen.
RFC 1925, Satz 6: Es ist einfacher, ein Problem zu verschieben (...), als es zu lösen.