Webportal einer Firma ein Erzeugnis?
nlm
- recht
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Hallo,
ich bin Gesellschafter einer GbR und werde diese verlassen, nun war es bisher so das der Gesellschaftszweck darin bestand das wir ein Webportal betrieben haben, bei dem Webportal habe ich das komplette Layout erstellt und der andere Gesellschafter den Programmcode.
Nun frag ich mich ob das Portal welches ich aus der Firma mit rausnehmen möchte ein Erzeugnis darstellt und laut Buchhaltung nicht mal aufgeführt oder mit einen Minimalwert verbucht wurde, wirklich rauskaufen muss?
Oder ob man das einfach per Gesellschafterbeschluss mir sämtliche Nutzungsrechte an der Technik usw einräumen könnte?
Domain und Server laufen eh schon privat auf meinen Namen.
Hier gibt es mehrere Dinge zu berücksichtigen:
Wenn Du den Code von vorneherein unter eine freie Lizenz oder explizit unter Dein eigenes Urheberrecht gestellt hast, ergeben sich keine Probleme - wenn nicht, solltest Du schnell eine Einigung mit Deinen Mitgesellschaftern finden.
Gruß, LX
Ich habe nicht den Eindruck, als ob es da Uneinigkeit über den Verbleib des Portals gäbe. Die Frage scheint darauf abzuzielen, wie das im weitesten Sinne "buchhalterisch/unternehmensrechtlich" abzuwickeln ist.
Wenn Du den Code von vorneherein unter eine freie Lizenz oder explizit unter Dein eigenes Urheberrecht gestellt hast, ergeben sich keine Probleme - wenn nicht, solltest Du schnell eine Einigung mit Deinen Mitgesellschaftern finden.
Er hat doch "nur" das Layout* gemacht gemacht, den Programmcode hat der andere geschrieben.
* urheberrechtlich relativ wahrscheinlich nicht geschützt
Das Layout einer Webseite als Gesamtwerk unterliegt dem Urheberrecht - lediglich einzelne Layout-Paradigmen, bspw. gerundete Boxen oder Reiter, können nicht geschützt werden.
Gruß, LX
Das Layout einer Webseite als Gesamtwerk unterliegt dem Urheberrecht ...
Ich weiß viele wollen das nicht wahr haben aber dem ist nicht so. Ein Layout kann urheberrechtlich geschützt sein, als Werke der bildenden Künste, das ist aber nicht von vornherein gegeben. Es ist wie bei jedem Werk die Schöpfungshöhe/Werkhöhe ausschlaggebend, bzw. ist etwas nur dann ein Werk im Sinne des Urheberrechts, wenn eine ausreichende Schöpfungshöhe/Werkhöhe gegeben ist.
PS: Wenn in diesem Fall das Layout geschützt ist, ändert das aber nichts, da der andere das Urheberrecht an dem Programm hat. Dann hätte der Layouter immernoch "nur" das Recht am Layout. Außer auch der Programmierer hat seinen Code freigegeben.
Ich gehe von einem Portal aus. Portal bezeichnet im technischen Sprachgebrauch üblicherweise eine etwas komplexere Seite, die in ihrer Gesamtheit auf einen besonderen Wiedererkennungswert abzielt. Damit kann die ausreichende Schöpfungshöhe als gegeben angesehen werden.
Gruß, LX
Ich gehe von einem Portal aus. Portal bezeichnet im technischen Sprachgebrauch üblicherweise eine etwas komplexere Seite, die in ihrer Gesamtheit auf einen besonderen Wiedererkennungswert abzielt. Damit kann die ausreichende Schöpfungshöhe als gegeben angesehen werden.
Wo hast du das her? Nur weil etwas Wiedererkennungswert hat, ist es doch noch kein Werk.