Die AGB müssen überhaupt nicht im Internet aufgeführt werden, sondern lediglich bei Vertragsschluß dem Vertragspartner vorgelegt und von ihm zur Kenntnis genommen werden.
Im Gegenteil, die AGBs ins Internet zu stellen, ist keine Pflicht, sondern vielmehr ein zusätzlicher Schutz: wenn der Vertragspartner nämlich behauptet, von den AGBs nichts gewußt zu haben, kann man möglicherweise feststellen, dass er vor seiner Bestellung die entsprechende Seite aufgerufen hatte.
Gruß, LX
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RFC 1925, Satz 3: Mit ausreichendem Schub fliegen Schweine wunderbar. (...)
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