Sven: Nichtzahlender Kunde: Website abschalten?

Hallo ihr,

ich habe da einen Kunden, der vor einigen Monaten eine Webseite erstellt bekommen hat und mich seither immer wieder vertröstet hat. Ich habe ihm jetzt zu verstehen gegeben, dass ich das Mahnverfahren einleiten werde.

Ist es legitim, die Webseite nach der zweiten Mahnung abzuschalten, bis die Zahlung eingegangen ist? Das würde die Sache sicher beschleunigen...

Gruß
Sven

  1. Aufgrund des Abstraktionsprinzips hast Du Dich dennoch vertraglich zur Leistung verpflichtet. Auch wenn es sicher legitim ist, die Seite abzuschalten, kann es sein, dass er Dich aus Vertragsschaden belangen würde.

    In diesem Fall zahlt er zwar voraussichtlich mehr für seinen Anwalt als für Deine Leistung, aber es ist sicher ratsam, ihn zumindest vorzuwarnen, um auf der sicheren Seite zu sein ("Wenn in 14 Tagen kein Geld da ist, ist auch die Seite weg").

    Gruß, LX

    --
    RFC 1925, Satz 6a: Es ist immer möglich, einen weiteren Umweg einzufügen.
    RFC 1925, Satz 11a: Siehe Regel 6a
  2. Hallo

    ich habe da einen Kunden, der vor einigen Monaten eine Webseite erstellt bekommen hat und mich seither immer wieder vertröstet hat. Ich habe ihm jetzt zu verstehen gegeben, dass ich das Mahnverfahren einleiten werde.

    Ist es legitim, die Webseite nach der zweiten Mahnung abzuschalten, bis die Zahlung eingegangen ist? Das würde die Sache sicher beschleunigen...

    Mal als Vergleich:

    Wenn z.B. ein Heizungsbauer die Heizung in ein Haus eingebaut hat, der Kunde aber nicht zahlt, gilt es als Diebstahl, wenn die Heizungsbaufirma auf die Baustelle geht und, um ein Druckmittel zu haben, die Heizung (teilweise) wieder abbaut (z.B. die Heizkörper). Das gilt sogar, wenn die Heizkörper nur geliefert und auf dem Grund des Bauherren gelagert werden.

    Ich weiß zwar nicht, ob die Rechtslage in deinem Fall exakt die Gleiche ist. Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass es grundlegend anders geregelt ist. Erkundige dich bei (d)einem Anwalt über deine Möglichkeiten, Druck auf deinen Kunden auszuüben, bevor du dich mit möglicherweise illegalen Maßnahmen selbst in die Sc*eiße reitest.

    Tschö, Auge

    --
    Verschiedene Glocken läuteten in der Stadt, und jede von ihnen vertrat eine ganz persönliche Meinung darüber, wann es Mitternacht war.
    Terry Pratchett, "Wachen! Wachen!"
    Veranstaltungsdatenbank Vdb 0.3
    1. 'ǝɯɐu$ ıɥ

      Ich weiß zwar nicht, ob die Rechtslage in deinem Fall exakt die Gleiche ist. Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass es grundlegend anders geregelt ist. Erkundige dich bei (d)einem Anwalt über deine Möglichkeiten, Druck auf deinen Kunden auszuüben, bevor du dich mit möglicherweise illegalen Maßnahmen selbst in die Sc*eiße reitest.

      Ich stimme da zu (die Heizung dürfte nur über den Rechtsweg wiedergeholt werden, RePo gibts in D nicht).

      Wenn´s dicke kommt könnte dir schon die Drohung die Site abzuklemmen als Nötigung ausgelegt werden (Drohung mit einem empfindlichen Übel).

      ssnɹƃ
      ʍopɐɥs

      --
      Könnte bitte jemand mal langsam dafür sorgen, dass da draußen nicht dauernd die Filmrolle "Planet der Affen" abgedudelt wird? Danke!
    2. Dein Heizungsbauer hat in diesem Fall aber das Problem, dass das Eigentum an der Heizung durch Verbindung mit dem Grundstück (welches rechtlich auch das Bauwerk umfasst) nach § 946 BGB an den Grundstückseigentümer übergegangen ist.

      Insofern ist eine Wegnahme ein Diebstahl nach § 242 StGB in Verbindung mit einer Sachbeschädigung des Grundstücks gemäß § 303 StGB.

      Die Webseite hingegen ist so abstrakt, wie ein Rechtsgut nur sein kann und kann daher nicht durch Verbindung oder ähnliche Konstrukte den Eigentümer wechseln, es sei denn, das hätte sie bereits getan.

      Gruß, LX

      --
      RFC 1925, Satz 6a: Es ist immer möglich, einen weiteren Umweg einzufügen.
      RFC 1925, Satz 11a: Siehe Regel 6a
      1. Hallo

        Dein Heizungsbauer hat in diesem Fall aber das Problem, dass das Eigentum an der Heizung durch Verbindung mit dem Grundstück (welches rechtlich auch das Bauwerk umfasst) nach § 946 BGB an den Grundstückseigentümer übergegangen ist.

        Insofern ist eine Wegnahme ein Diebstahl nach § 242 StGB in Verbindung mit einer Sachbeschädigung des Grundstücks gemäß § 303 StGB.

        Klar, sag ich doch.

        Die Webseite hingegen ist so abstrakt, wie ein Rechtsgut nur sein kann und kann daher nicht durch Verbindung oder ähnliche Konstrukte den Eigentümer wechseln, es sei denn, das hätte sie bereits getan.

        Wie gesagt, es ist nicht genau das Gleiche. Dennoch kann ich mir nicht vorstellen, dass er wegen Nichtbezahlung der Rechnung für die Erstellung der Site einfach so die Website abschalten/löschen darf, nur, weil er die passenden Zugangsdaten hat. Typischerweise gehört sie ja nicht dem Ersteller (hier Sven als Auftragnehmer) sondern dem Auftraggeber.

        Tschö, Auge

        --
        Verschiedene Glocken läuteten in der Stadt, und jede von ihnen vertrat eine ganz persönliche Meinung darüber, wann es Mitternacht war.
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