Hello,
Ich habe die Seite des Anbieters, die dem Preisvergleicher zugrunde liegt, schon mal besucht und dort auch schon mal etwas (als Privatperson) bestellt. Berechteigt das, mir per Cookieerkennung nun einen Nettopreis unterzujubeln?
IANAL, aber - was verstehst Du unter unterjubeln? Ob brutto oder netto denk ich ist zumindest de jure egal, solange es auch auf der Webseite deutlich genug ausgewiesen ist. (Abgesehen davon, daß sich halt im B2B-Bereich Nettopreise und im Endverbrauchergeschäft Bruttopreise eingebürgert haben).
Dasd sehe ich eben anders. Kann ja aber sein, dass die Preisangabenverordnung nicht mehr gilt...
Vorgaben der Preisangabeverordnung
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/pangv/gesamt.pdf
Nach § 1 Abs. 2 S. 1 PAngV hat der Unternehmer gegenüber Verbrauchern beim Abschluss eines Fernabsatzvertrages anzugeben, dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten (Nr. 1) und ob zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen (Nr. 2).
In keinem Fall aber denk ich ist es in Ordnung, wenn die Ust. aber erst auf der Rechnung ausgewiesen und erwähnt wird ...
Ich finde es extrem unlauter, personalisierte Seiten auszuliefern, ohne darauf hinzuweisen. In dem von mir geschilderten Fall war dies auch äußerst überraschend.
Liebe Grüße aus dem schönen Oberharz
Tom vom Berg