Auch bei einer Abmahnung per Post (nicht als Einschreiben) gilt die Abmahnung nicht als erwiesenermaßen zugestellt.
Wenn der Empfänger aber angibt sein Postäffchen habe den Brief als Werbung aussortiert, dann aber schon. Das Gericht urteilte, daß die Email als zugegangen anzusehen sei.
Hier mal das Urteil ohne Sensations-Hörensagen:
http://www.wb-law.de/news/e-commerce/1377/lg-hamburg-abmahnungen-auch-per-e-mail-moeglich-urteil-nun-im-volltext/
Darauf kommt es aber ohnehin nicht unbedingt an, eine Abmahnung ist schließlich keine Einstweilige Verfügung oder irgend etwas mit vergleichbaren Rechtsfolgen, das will sich aber offenbar kaum einer merken oder wahrhaben.