Toeb: Download von Programmen

Hallo zusammen,

ich hätte eine Frage bzgl. dem Download von Programmen über File-Sharing Sites.

Ist der Download an sich schon strafbar, oder erst das Installieren und umgehen der z.B. Seriennummereingabe?

Viele Programme kann man sogar downloaden und ohne Seriennummer 30 Tage lang testen.

Weis da vielleicht jemand die Rechtslage? Das ganze speziell über Sharing-Sites wie z.B. die ganzen Torrent-Dinger.

Vielen Danke vorab, Tobias

  1. Hallo,

    Weis da vielleicht jemand die Rechtslage? Das ganze speziell über Sharing-Sites wie z.B. die ganzen Torrent-Dinger.

    Filesharing an sich ist nicht strafbar. Aber öffentliches Verfügbar machen von lizenz-/urheberrechtlich geschützten Werken, künstlerischen wie Software. I.d.R. sind auch die Anbieter dran. Die wollen sich ja die dicken Fische holen, die ihre komplette Softwaresammlung und Plattensammlung auf dem PC haben und stundenlang über solche Netzwerke zum Download anbieten. Bei denen ist im Klagefalle ja auch viel mehr zu holen als bei einem, der einmal eine Datei runtergeladen hat.

    Gruß

    jobo

    1. Das sehe ich auch so. Aber was meinst du, ist dann der Download von einem Programm strafbar, oder erst die Installation mit einer ungültigen Seriennummer?

      1. Hallo,

        Das sehe ich auch so. Aber was meinst du, ist dann der Download von einem Programm strafbar, oder erst die Installation mit einer ungültigen Seriennummer?

        Naja, wenn das Programm an sich schon Lizenzbestimmungen unterliegt (weil keine 30-Tage-Version) könnte es streng genommen ein Grenzfall werden. Wenn du ängstlich bist, lass es. Die Chancen, dass sich jemand für einen solchen Einzelfall interessiert, dürften sehr gering sein. Wieso grad den kleinsten Fisch aus dem Becken ziehen. Die Piratenfänger suchen wie gesagt Anbieter, und zwar möglichst produktive!

        Gruß

        jobo

        1. Als Info,

          ich habe einen Brief erhalten, dass ich im August 2009 EIN Programm runtergeladen haben soll. Der Anwalt will 1900 Euro.

          Ich kann mich ehrlich gesagt nicht daran erinnern und im Internet sind auch etliche Foren voll von diesem tollen Anwalt.

          Also irgendwas ist da faul. Ich werde natürlich widersprechen.

          Aus diesem Grund wollte ich wissen, wie es ist, sollte ich das Programm wirklich geladen haben. Ob ich mich damit schon strafbar gemacht habe. Installiert habe ich es jedenfalls nicht, da ich dieses Prgramm um das es geht nicht nutze.

          1. Hallo,

            naja, da kann man dinge falsch machen. droht eine einstweilige verfügung? der anwalt berechnet vermutlich (angeblicher) schaden und seine kosten. 1900 hört sich happig an. wenn foren voll sind, findest du hoffentlich auch entsprechende infos. manchmal ist keine reaktion korrekt. bei einer drohenden einstweiligen verfügung könnte genau das falsch sein. immer falsch ist in der regel, mit deiner unkenntnis so zu antworten, wie du es dir zurechtbastelst. anwälte (solche) sind nicht selten vollprofis und provozieren eigentore und wissen genau, in welchen konflikten der beschuldigte steckt: unkenntnis, keinen bock zum anwalt weil teuer, angst vor zu hoher strafe. resultat je nach blödheit und angst des beschuldigten die komplette oder teile der summe. hier gehts dann ins detail. im zweifel: geh zum anwalt!

            Gruß

            jobo

            1. Werde ich wahrscheinlich auch machen. Eine Verfügung liegt nicht vor, einzig eine Forderung und jede Menge einschüchternder Text nach dem Motte sollte ich nicht sofort zahlen komme ich in teufels Küche. Aber diese Masche kennen wir ja. Danke für die Infos

              1. Hallo,

                Werde ich wahrscheinlich auch machen. Eine Verfügung liegt nicht vor, einzig eine Forderung und jede Menge einschüchternder Text nach dem Motte sollte ich nicht sofort zahlen komme ich in teufels Küche. Aber diese Masche kennen wir ja. Danke für die Infos

                Wenn du was Unbedachtes antwortest, hast Du u.U. worst case schon einen Nachweis für die Anschuldigung geliefert. Wenn die Forderung überhöht und der Nachweis schwierig ist, mag es sein, dass Dein Gegenüber auf die Wirkung von Psychodruck hofft. Kommt er bei jedem 10. damit durch, ist das bei 1.900,- doch ein gutes oder sogar sehr lohnendes Geschäft.

                Gruß

                jobo

              2. (Hallo|Hi(ho)|Tag|Nabend) Toeb,

                Werde ich wahrscheinlich auch machen. Eine Verfügung liegt nicht vor, einzig eine Forderung und jede Menge einschüchternder Text nach dem Motte sollte ich nicht sofort zahlen komme ich in teufels Küche.

                Nur "einschüchternder Text"? Ganz sicher? Oder hast du doch eher eine "Abmahnung wegen Verletzung des Urheberrechts im Internet[sic!]" auf dem Tisch, der eine Unterlassungs-/Verpflichtungserklärung anhängt, in der dir bei Nichteinhaltung/Zuwiderhandlung (zusätzlich zu den Kosten der Abmahnung) mit einer sehr hohen Vertragsstrafe gedroht wird? Denn dann solltest du schleunigst den Anwalt deines Vertrauens aufsuchen, der dir dabei hilft, eine rechtlich wasserdichte modifizierte Unterlassungserklärung zu verfassen -- unter anderem auch um ähnliche Folgeabmahnungen zu vermeiden. Selber ein Antwortschreiben aufzusetzen wäre aber garantiert die falsche Strategie.

                Aber diese Masche kennen wir ja.

                Yo. Wenn die Frage erlaubt ist: Wie kam der Rechteinhaber an die|deine Post-Adresse? Hat er einen "privaten Dienstleister" damit beauftragt, "die IP-Adresse zu ermitteln"?

                MffG
                EisFuX

      2. Hello,

        Aber was meinst du, ist dann der Download von einem Programm strafbar, oder erst die Installation mit einer ungültigen Seriennummer?

        Da ist unser "Recht" im Moment noch etwas sehr SPD-"link" (spezielle personenbezogene Definition: Wenn ein Spitzenpolitiker während seiner Amtszeit eine GAS-PROM-Karriere einfädelt, dann ist das absolut ok, wenn sich ein Hartz-4 Betroffener allerdings während seiner Inanspruchnahmezeit in einer ehrenamtlichen Gruppe seine Selbstständigkeit plant und ausprobiert, dann ist das ein schweres Verbrechen).

        Wie soll man ernsthaft wissen, ob man etwas "strafbares" erwischt hat, bevor man es darstellbar heruntergeladn hat?

        Liebe Grüße aus dem schönen Oberharz

        Tom vom Berg

        --
         ☻_
        /▌
        / \ Nur selber lernen macht schlau
        http://bergpost.annerschbarrich.de
    2. Hello,

      Die wollen sich ja die dicken Fische holen, die ihre komplette Softwaresammlung und Plattensammlung auf dem PC haben und stundenlang über solche Netzwerke zum Download anbieten. Bei denen ist im Klagefalle ja auch viel mehr zu holen als bei einem, der einmal eine Datei runtergeladen hat.

      Das halte ich für ein Gerücht.

      "Die" wollen erstmal solange es geht alle Fische angeln. Dazu muss man die dicken solange schwimmen lassen, bis es wegen guter und schlauer Rechtsvertreter der kleinen Fische und guter Querkommunikation unter diesen nicht mehr geht...

      Liebe Grüße aus dem schönen Oberharz

      Tom vom Berg

      --
       ☻_
      /▌
      / \ Nur selber lernen macht schlau
      http://bergpost.annerschbarrich.de
  2. Ist der Download an sich schon strafbar ... ?

    "Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten: 1. die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form."
    http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__69c.html

    ... oder erst das Installieren und umgehen der z.B. Seriennummereingabe?

    "Die Vorschriften der §§ 95a bis 95d finden auf Computerprogramme keine Anwendung."
    http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__69a.html
    "Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, ..."
    http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__95a.html

    1. Hallo,

      "Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten: 1. die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form."
      http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__69c.html

      ... oder erst das Installieren und umgehen der z.B. Seriennummereingabe?

      "Die Vorschriften der §§ 95a bis 95d finden auf Computerprogramme keine Anwendung."
      http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__69a.html
      "Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, ..."
      http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__95a.html

      Tja, und da frägt man sich: waren die Maßnahmen zum Schutz wirksam? Wenn die Datei auf einem Server irgendwo liegt, ja wohl erstmal nicht. Ich vermute mal, dass ich mir dort sogar Photoshop saugen dürfte, wenn ich eine Lizenz gekauft hätte, mein Computer samt Original-CD aber zB. geklaut worden wäre. Oder so ähnlich.

      Gruß

      jobo

      1. Tja, und da frägt man sich: waren die Maßnahmen zum Schutz wirksam?

        Du fragst dich das. Man fragt sich das nicht, selbst wenn man weiß wie geringe Anforderungen an die Wirksamkeit gestellt werden, denn das mit den Umgehen von Schutzmaßnahmen wird auf Computerprogramme nicht angewendet.

        Wenn die Datei auf einem Server irgendwo liegt, ja wohl erstmal nicht.

        Was nicht das Geringste mit Maßnahmen zum Schutz zu tun hat.

        Ich vermute mal, dass ich mir dort sogar Photoshop saugen dürfte, wenn ich eine Lizenz gekauft hätte, mein Computer samt Original-CD aber zB. geklaut worden wäre. Oder so ähnlich.

        Das brauchst du nicht vermuten.
        http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__69d.html