Es sind hier mehrere Rechtsbereiche betroffen, die ich jeweils kurz anreißen werde:
Urheberrecht: das Urheberrecht erfordert eine gewisse Schöpfungshöhe. Grafiken und Gesamtlayout sind vom Urheberrecht betroffen; eine 1:1-Kopie ist definitiv verboten, während ein Nachbau nur dann rechtens ist, wenn dieser innerhalb der Urheberrechtsschranken (bspw. im Rahmen von Wissenschaft oder Kunst, etwa zur Persiflage) geschieht. Anmutungen und Elementgestaltungen (etwa runde Ecken, Schatten, etc) sind jedoch mangels individueller Schöpfungshöhe nicht urheberrechtlich geschützt.
Marken- und Gebrauchsmusterrecht: bestimmte grafische Elemente, Texte und auch Melodien können vom Marken- oder Gebrauchsmusterrecht eingeschränkt sein. Viele Rechteinhaber versuchen, die Auslegung dieser Rechte möglichst weit zu fassen (so ist bspw. die Telekom vermutlich immer noch davon überzeugt, das Recht auf die Farbe Rosa und den Buchstaben T mit Serifen zu haben). Glücklicherweise gibt es eine wesentliche Einschränkung dieses Rechts auf Geschäftsbereiche (da aber Telekommunikation ein solcher Bereich ist, könnte es im Web häufiger zu Problemen führen, als man annimmt).
Wer juristischen Ärger vermutet, wende sich zunächst an den potentiellen Kläger, um eine gütliche Lösung zu finden, und erst dann (falls eine solche nicht gefunden werden kann) an einen Anwalt seines geringsten Mißtrauens.
Alle hier erwähnten Hinweise sind rein imaginäre hermeneutische Spekulationen ohne Gewähr auf Übereinstimmung mit der Realität in einem beliebien Universum und ganz sicher keine verbindliche Rechtsberatung nach § 1ff RDG.
Gruß, LX
RFC 1925, Satz 4: Manche Dinge im Leben können nicht vollkommen geschätzt werden, solange man sie nicht selbst erfahren hat.