Bademeister: Markenschutzrecht fuer Vereinswappen

Hi.

Ich wurde kuerzlich mal mit der Frage nach der Rechtslage bzgl. der Verwendung von Fussball-Vereinswappen auf privaten Websites konfrontiert, und sie interessiert mich nun. Waehrend diese konkrete Frage wohl am besten mit den betroffenen Vereinen zu klaeren ist, habe ich eine Frage bzgl. einer Erklaerung, die ich in den Impressen mehrerer voneinander unabhaengig scheinender Websites zum Thema gefunden habe:

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"Die meisten Vereine erkennen den Nutzen darin, Ihre Vereinsnamen, Vereinswappen oder Vereinslogos zur Publikation zur Verfügung zu stellen. Treten Sie bitte mit uns in Verbindung, sollten sie eine Veröffentlichung nicht wünschen. Wir entfernen Ihren Vereinsnamen, Ihr Vereinswappen bzw. Vereinslogo umgehend von dieser Website.
Darüber hinaus versichern wir rechtsverbindlich, den Vereinsnamen, das Vereinswappen oder das Vereinslogo weiterhin nicht zu verwenden.

Durch diesen Hinweis erkennen Sie als Betroffene(r) an, uns vor einem Mahnverfahren auf die von uns begangene Markenrechtsverletzung kostenneutral hinzuweisen. Für die Abstellung des Mangels ist eine angemessene Frist, jedoch mindestens fünf Werktage, zu setzen."
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Das kommt mir ehrlich gesagt einigermassen offensiv vor :-) Daher eine Frage an die Rechtsexperten: Gibt es irgendeinen juristischen Ueberbegriff, unter dem das hier irgendwie sinnvoll einzuordnen ist, oder ist es nur (wie es auf den ersten Blick aussieht) eine voellig vermessene und rechtlich leere Aussage?

Danke, viele Gruesse
der Bademeister

  1. Ein derartiges "Opt-Out"-Verfahren für die Verwendung von derartigen Gebrauchsmustern ist meines Erachtens nicht rechtmäßig zulässig. Es bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch den Inhaber, ausgenommen wie auch beim Urheberrecht im Rahmen der entsprechenden Rechtsschranken (§ 12 GebrMG).

    Eine verbindliche Auskunft zum Thema kann und darf gemäß der gesetzlichen Bestimmungen nur ein Fachanwalt geben.

    Gruß, LX

    --
    RFC 1925, Satz 6a: Es ist immer möglich, einen weiteren Umweg einzufügen.
    RFC 1925, Satz 11a: Siehe Regel 6a
    1. Hi LX.

      Ein derartiges "Opt-Out"-Verfahren für die Verwendung von derartigen Gebrauchsmustern ist meines Erachtens nicht rechtmäßig zulässig. Es bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch den Inhaber, ausgenommen wie auch beim Urheberrecht im Rahmen der entsprechenden Rechtsschranken (§ 12 GebrMG).

      Ok, vielen Dank. Das deckt sich eher mit dem gesunden Menschenverstand, denke ich.

      Viele Gruesse,
      der Bademeister