Alleine die Erstellung und Verwendung von AGB deutet schon auf das Schlechte hin.
Das ist so nicht richtig. Es gibt durchaus Positivbeispiele für AGBs (die bspw. auch eine Verlängerung des gesetzlichen Rückgaberechts oder andere zusätzliche Rechte für die Kunden einräumen können).
Lediglich solche AGB, die dazu dienen, die Rechte eines Kunden einzuschränken (wobei das auch nur innerhalb recht enger Grenzen überhaupt zulässig ist), sind ein Zeichen für üble Absichten. Ein gutes Beispiel dafür sind klassische EULAs.
Gruß, LX
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RFC 1925, Satz 6a: Es ist immer möglich, einen weiteren Umweg einzufügen.
RFC 1925, Satz 11a: Siehe Regel 6a
RFC 1925, Satz 6a: Es ist immer möglich, einen weiteren Umweg einzufügen.
RFC 1925, Satz 11a: Siehe Regel 6a