Der Martin: Denkblockade

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Hi,

das verstehe ich jetzt nicht - wie sollte eine Originalunterschrift den Missbrauch begünstigen?

Vor allem das (nennen wir es mal) "blinde" Unterschreiben ...
Deshalb wird meist empfohlen, [...] zumindest einen kleinen Text und dann mfg (Unterschrift)

das ist ja eh selbstverständlich!

Ich unterschreibe meine Rechnungen nicht, schicke sie aber sehr wohl per Post.
So eine Rechnung würde *ich* nicht akzeptieren. Ich bin nicht sicher, ob ich damit durchkomme, aber das ist mein derzeitiges Rechtsverständnis.
Damit hättest du ganz schlechte Karten. Es ist genau geregelt, was Mindestinhalt einer Rechnung sein muss. (§14 UStG)

Inhalt, ja. Eine Unterschrift betrachte ich aber nicht als Inhalt, sondern als Mittel, um überhaupt die Authentizität des Dokuments festzustellen. So heißt es beispielsweise in UStG §14 Abs. 3, dass eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung (PDF per e-Mail) eine qualifizierte elektronische Signatur haben muss. Den Unfug will ich aber gar nicht erst anfangen.
Umso mehr überrascht es mich, dass derselbe Paragraph für klassische in Papierform übermittelte Rechnungen (in der Regel per Post) keinen Echtheitsnachweis wie etwa eine Unterschrift vorschreibt.

Wenn mich nicht alles täuscht ist es abgesehen davon völlig egal, ob die Rechnung den Anforderungen des UStG genügt - zu zahlen ist sie trotzdem.

Klar - aber ich kann mich auf den Standpunkt stellen, dass ich keinen Anhaltspunkt dafür habe, dass die vorliegende Rechnung auch wirklich vom angeblichen Aussteller stammt. Ich kann ihre Echtheit zunächst mal anzweifeln. Wer ist dann in der Beweispflicht? Vermutlich der Lieferant.

Ciao,
 Martin

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