Mario: Urlaubsanspruch bei Kündigung in der zweiten Kalenderjahreshälft

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zum Thema Resturlaub bei Kündigung. Ich habe schon gegooglelt nach dem Thema, mit vielen aber verschiedenen Antworten, daher erhoffe ich mir hier eine fundiertere.

Stimmt es, dass wenn man in der zweiten Jahreshälfte kündigt Anspruch auf den gesammten Jahresurlaub hat (nicht anteilig)?

Über qualifizierte Antworten würde ich mich freuen.

Danke!

  1. Hi,

    Stimmt es, dass wenn man in der zweiten Jahreshälfte kündigt Anspruch auf den gesammten Jahresurlaub hat (nicht anteilig)?

    Nein das stimmt so nicht.
    Ich habe selber schon in der zweiten kalendarischen Jahreshälfte gekündigt und spreche daher aus Erfahrung!

    Es ist so, dass dein Urlaub anteilig auf die geleistete Arbeitszeit angerechnet wird.
    Also teile deine Urlaubstage durch 12 und nehme diese Zahl mit den geleisteten Monaten bis zum letzten Tag.
    Dann hast du deine Anzahl an Urlaubstagen.

    Gruß Sascha

  2. Moin!

    ich habe eine Frage zum Thema Resturlaub bei Kündigung. Ich habe schon gegooglelt nach dem Thema, mit vielen aber verschiedenen Antworten, daher erhoffe ich mir hier eine fundiertere.

    Stimmt es, dass wenn man in der zweiten Jahreshälfte kündigt Anspruch auf den gesammten Jahresurlaub hat (nicht anteilig)?

    Was nützt dir der Anspruch, wenn du ihn nicht durchsetzen kannst?

    Es ist richtig, dass dir der Arbeitgeber nix rückwirkend abziehen darf, wenn du deinen Urlaub schon voll genommen hast, und dann vor Jahresende das Arbeitsverhältnis endet. Dann wird der Arbeitgeber dir bescheinigen, dass du deinen vollen Urlaub (Mindesturlaubszeit ist gesetzlich vorgeschrieben) schon voll genommen hast, und der nächste Arbeitgeber wird dir in diesem Jahr keinen Urlaubsanspruch mehr gewähren. Ob und wie sich beide Arbeitgeber untereinander austauschen und ggf. anteilig für den Urlaub Lohnausgleich vornehmen, ist im Prinzip deren Sache.

    Aber genau deshalb wird ein Arbeitgeber den Urlaub, der noch nicht genommen ist, nicht mehr wirklich gewähren wollen, wenn das bedeutet, dass er den Arbeitnehmer zwar für geschätzt zwei Wochen bezahlen, aber nicht dessen Arbeitskraft nutzen kann, während der nachfolgende Arbeitgeber den Vorteil hat, diese zwei Wochen Arbeitskraft obendrauf zu bekommen, weil der Urlaub nicht genommen wird.

    Es dürfte daher üblich sein, dass Urlaub, der noch in der Zeit des alten Arbeitsverhältnisses liegt, so genommen wird (da hängen ja u.U. Reisebuchungen dran), und alles, was danach liegt, wäre dann Sache des neuen Arbeitgebers.

    Auch umgekehrt ist das für den Arbeitnehmer durchaus von Vorteil, denn bei einer Kündigung ist er nicht unerwartet seinen gesamten Urlaubsanspruch los, weil dieser, obwohl später geplant, jetzt plötzlich noch in der alten Firma verbraten wird.

    - Sven Rautenberg

    1. Hi!

      ich habe eine Frage zum Thema Resturlaub bei Kündigung. Ich habe schon gegooglelt nach dem Thema, mit vielen aber verschiedenen Antworten, daher erhoffe ich mir hier eine fundiertere.

      Es gibt da ja das Bundesurlaubsgesetz.

      Stimmt es, dass wenn man in der zweiten Jahreshälfte kündigt Anspruch auf den gesammten Jahresurlaub hat (nicht anteilig)?

      §5 (1)c) spricht von einem Anspruch auf ein Zwölftel für jeden vollen Monat in der ersten Jahreshälfte. Die zweite Jahreshälfte erwähnt es nicht. Ich gehe auch aufgrund der Auskunft einer mir bekannten Personalabteilung davon aus, dass man ab Juli Anspruch auf den gesamten Rest hat.

      Es ist richtig, dass dir der Arbeitgeber nix rückwirkend abziehen darf, wenn du deinen Urlaub schon voll genommen hast, und dann vor Jahresende das Arbeitsverhältnis endet.

      §5 (3)

      Dann wird der Arbeitgeber dir bescheinigen, dass du deinen vollen Urlaub (Mindesturlaubszeit ist gesetzlich vorgeschrieben) schon voll genommen hast, und der nächste Arbeitgeber wird dir in diesem Jahr keinen Urlaubsanspruch mehr gewähren.

      Es besteht dann für den Arbeitnehmer kein Anspruch mehr: §6 (1)

      Ob und wie sich beide Arbeitgeber untereinander austauschen und ggf. anteilig für den Urlaub Lohnausgleich vornehmen, ist im Prinzip deren Sache.

      Der alte Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Urlaubsbescheinigung auszustellen: §6 (2)

      Aber genau deshalb wird ein Arbeitgeber den Urlaub, der noch nicht genommen ist, nicht mehr wirklich gewähren wollen, wenn das bedeutet, dass er den Arbeitnehmer zwar für geschätzt zwei Wochen bezahlen, aber nicht dessen Arbeitskraft nutzen kann, während der nachfolgende Arbeitgeber den Vorteil hat, diese zwei Wochen Arbeitskraft obendrauf zu bekommen, weil der Urlaub nicht genommen wird.

      Da hat er Pech und der neu Glück und umgekehrt, wenn die Personalströme andersrum verlaufen.

      Es dürfte daher üblich sein, dass Urlaub, der noch in der Zeit des alten Arbeitsverhältnisses liegt, so genommen wird (da hängen ja u.U. Reisebuchungen dran), und alles, was danach liegt, wäre dann Sache des neuen Arbeitgebers.

      Da ist auch noch die Wartezeit nach §4 zu berücksichtigen. Das heißt aber nicht, dass Urlaub in der Wartezeit verfällt. Der Anspruch darauf bleibt nach §5 (1)a) bestehen, nur Anspruch auf das Nehmen hat man den erst nach 6 Monaten beim neuen Arbeitgeber.

      Auch umgekehrt ist das für den Arbeitnehmer durchaus von Vorteil, denn bei einer Kündigung ist er nicht unerwartet seinen gesamten Urlaubsanspruch los, weil dieser, obwohl später geplant, jetzt plötzlich noch in der alten Firma verbraten wird.

      Den Satz versteh ich nicht.

      Lo!

      1. Hallo,

        §5 (1)c) spricht von einem Anspruch auf ein Zwölftel für jeden vollen Monat in der ersten Jahreshälfte. Die zweite Jahreshälfte erwähnt es nicht. Ich gehe auch aufgrund der Auskunft einer mir bekannten Personalabteilung davon aus, dass man ab Juli Anspruch auf den gesamten Rest hat.

        das heißt, ich kündige beispielsweise zum 31.08. und bekomme noch 10 Tage Urlaub (bei den üblichen 30 Tagen pro Jahr) geschenkt? Das war mir auch neu.

        Da ist auch noch die Wartezeit nach §4 zu berücksichtigen.

        Neu ist mir auch, dass diese Wartezeit gesetzlich geregelt ist. Ich war bisher immer der Ansicht, das sei eine Festlegung des Arbeitgebers, während der Probezeit (deren oft 6monatige Dauer dann mit der Wartezeit zusammenfiele) nicht so ohne weiteres Urlaub zu gewähren.

        Unabhängig davon sollte man aber, wenn man eine neue Stelle antritt, auch mit den Leuten reden können. Wenn ich für Anfang September einen neuen Job annehmen sollte, im Oktober aber schon zwei Wochen Urlaub fest geplant und gebucht habe, erwarte ich eigentlich auch, dass der neue Arbeitgeber mir diesen Urlaub kulanterweise gewährt - gesetzlicher Anspruch hin oder her.
        Tut er es nicht, würde ich mir lieber noch zwei- oder dreimal überlegen, ob ich die Stelle wirklich will, denn dann ist er bei anderen Fragen vermutlich ebenso unflexibel.

        Etwas befremdlich finde ich auch §7 Abs. 3. Es gibt zwar Arbeitgeber, die das tatsächlich so rigoros handhaben; die meisten haben jedoch keine Einwände dagegen, dass ein Teil des Urlaubs ins Folgejahr "geschoben" wird.
        In der Firma, wo ich nach dem Studium meinen ersten Job hatte, hat ein Kollege auf diese Weise fast 60 Tage "angespart". Natürlich liegt es im Interesse des Arbeitgebers, das einzudämmen - ich weiß nicht, wie der Chef reagiert, hätte, wenn mein Kollege plötzlich 3 Monate am Stück hätte freinehmen wollen (nein, der Mann war ein Workaholic, der *konnte* der Firma gar nicht länger als drei Tage fernbleiben, das hat der nicht durchgehalten).

        Auch umgekehrt ist das für den Arbeitnehmer durchaus von Vorteil, denn bei einer Kündigung ist er nicht unerwartet seinen gesamten Urlaubsanspruch los, weil dieser, obwohl später geplant, jetzt plötzlich noch in der alten Firma verbraten wird.
        Den Satz versteh ich nicht.

        Da fehlt vermutlich im letzten Teil des Satzes eine Negation.

        So long,
         Martin

        --
        Wer mit dem Finger droht, sollte ihn am Abzug haben, und nicht in der Nase.
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        1. Hi!

          §5 (1)c) spricht von einem Anspruch auf ein Zwölftel für jeden vollen Monat in der ersten Jahreshälfte. Die zweite Jahreshälfte erwähnt es nicht. Ich gehe auch aufgrund der Auskunft einer mir bekannten Personalabteilung davon aus, dass man ab Juli Anspruch auf den gesamten Rest hat.
          das heißt, ich kündige beispielsweise zum 31.08. und bekomme noch 10 Tage Urlaub (bei den üblichen 30 Tagen pro Jahr) geschenkt? Das war mir auch neu.

          Nein, nicht geschenkt. Du darfst ihn beim alten AG nehmen, und hast dann deinen Anspruch darauf verwirkt. Der neue AG weiß davon durch die Urlaubsbescheinigung, die er einfordern wird.

          Lo!

          1. Hallo,

            das heißt, ich kündige beispielsweise zum 31.08. und bekomme noch 10 Tage Urlaub (bei den üblichen 30 Tagen pro Jahr) geschenkt? Das war mir auch neu.
            Nein, nicht geschenkt. Du darfst ihn beim alten AG nehmen, und hast dann deinen Anspruch darauf verwirkt. Der neue AG weiß davon durch die Urlaubsbescheinigung, die er einfordern wird.

            das ist dann aber nur relevant, wenn ich den neuen Job sofort oder zumindest noch im gleichen Jahr antrete und keine Pause zwischendurch einlege - es ist ja durchaus eine attraktive Möglichkeit, die zeitliche Lücke zwischen zwei Jobs als Chance für eine längere Auszeit wahrzunehmen.

            So long,
             Martin

            --
            "Drogen machen gleichgültig."
             - "Na und? Mir doch egal."
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        2. Hi,

          Auch umgekehrt ist das für den Arbeitnehmer durchaus von Vorteil, denn bei einer Kündigung ist er nicht unerwartet seinen gesamten Urlaubsanspruch los, weil dieser, obwohl später geplant, jetzt plötzlich noch in der alten Firma verbraten wird.
          Den Satz versteh ich nicht.
          Da fehlt vermutlich im letzten Teil des Satzes eine Negation.

          oder auch nicht - man kann den Satz auch so auslegen, dass die zweite Hälfte sich auf ein fiktives Szenario bezieht, das ja bereits im ersten Teil des Satzes als *nicht* existent qualifiziert wird.

          Deutsche Sprach, schwere Sprach.

          Ciao,
           Martin

          --
          Ungeschehene Ereignisse können einen katastrophalen Mangel an Folgen nach sich ziehen.
            (Unbekannter Politiker)
          Selfcode: fo:) ch:{ rl:| br:< n4:( ie:| mo:| va:) de:] zu:) fl:{ ss:) ls:µ js:(
        3. Moin!

          das heißt, ich kündige beispielsweise zum 31.08. und bekomme noch 10 Tage Urlaub (bei den üblichen 30 Tagen pro Jahr) geschenkt? Das war mir auch neu.

          30 Tage Urlaub... *traeum* Sowas gibts noch? Die Leute die schon 10 Jahre oder laenger hier sind haben auch noch 30. Ich bekam dann 27 Tage. Neu angestellte Mitarbeiter bekommen mittlerweile nur noch 23 oder 24 Tage.

          --
          Ich bin dafuer verantwortlich was ich sage, nicht dafuer, was Du verstehst.
          1. Hi!

            30 Tage Urlaub... *traeum* Sowas gibts noch? Die Leute die schon 10 Jahre oder laenger hier sind haben auch noch 30. Ich bekam dann 27 Tage. Neu angestellte Mitarbeiter bekommen mittlerweile nur noch 23 oder 24 Tage.

            23 Tage wäre unter normalen Bedingungen gemäß §3 (1) einer zu wenig. Aber wenn man komische Schichtmodelle mit 12-Stunden-Schichten und Ausgleichstagen hat, kann der Urlaubsanspruch durchaus auch weniger betragen, weil dann Arbeitstage fehlen. Das steht so nicht explizit im BUrlG, wurde aber von einer Firma mit so einem Schichtmodell mit Verweis auf eine Rechtsgrundlage so gehandhabt. Betraf mich nicht, deswegen weiß ich das nicht genauer. Besonders nett für die Betroffenen ist, wenn solch eine Information erst nach den Verhandlungen um die Einführung des Modells bekannt wird.

            Lo!

            1. Hi,

              23 Tage wäre unter normalen Bedingungen gemäß §3 (1) einer zu wenig.

              Das kommt darauf an.
              Die 24 Tage, die das Gesetz vorsieht, sind für 6-Tage-Wochen ausgelegt.
              Wenn der Arbeitgeber für die Samstage keine Urlaubstage anrechnet, können 23 Tage durchaus ausreichend sein.

              cu,
              Andreas

              --
              Warum nennt sich Andreas hier MudGuard?
              O o ostern ...
              Fachfragen per Mail sind frech, werden ignoriert. Das Forum existiert.
              1. Heyho!

                Die 24 Tage, die das Gesetz vorsieht, sind für 6-Tage-Wochen ausgelegt.
                Wenn der Arbeitgeber für die Samstage keine Urlaubstage anrechnet, können 23

                Tage durchaus ausreichend sein.

                Jupp. Soweit ich weiss, koennen die froh sein, nicht nur 18 Tage zu bekommen. So hoert man aus der Personalabteilung.

                --
                Ich bin dafuer verantwortlich was ich sage, nicht dafuer, was Du verstehst.
    2. Hello,

      Ob und wie sich beide Arbeitgeber untereinander austauschen und ggf. anteilig für den Urlaub Lohnausgleich vornehmen, ist im Prinzip deren Sache.

      Das dürfen sie aber nicht. Denn diese Daten unterliegen dem Datenschutz.
      Ob sie es trotzdem tun, ist dann sicherlich nicht festzustellen.

      Liebe Grüße aus dem schönen Oberharz

      Tom vom Berg

      --
       ☻_
      /▌
      / \ Nur selber lernen macht schlau
      http://bergpost.annerschbarrich.de
  3. Moin!

    Stimmt es, dass wenn man in der zweiten Jahreshälfte kündigt Anspruch auf den gesammten Jahresurlaub hat (nicht anteilig)?

    Wie kommst Du darauf?

    Will Dein Arbeitgeber Dich bis zum Ende der Kündigungsfrist von der Arbeit freistellen (das kommt bei vielen Firmen und besonders in "verantwortlichen Positionen" aus Angst vor Spionage und Sabotage vor) und dafür Deinen gesamten Jahresurlaub a) geben und b) anrechnen weil er darauf hofft, dass Dein nächster Arbeitgeber ihm dafür einen Ausgleich zahlt?

    Das kann er auch nicht durchsetzen, weil er Dich nicht dazu zwingen kann Urlaub zu nehmen der Dir nicht zusteht (s. Sven Rautenberg).  Wenn der Arbeitgeber Dich freistellt, dann soll er dafür auch zahlen. Überstunden kann er dazu abbauen, den Dir zustehenden Urlaub kann er anrechnen. Mehr nicht.

    MFFG (Mit freundlich- friedfertigem Grinsen)

    fastix

    1. Moin!

      (das kommt bei vielen Firmen und besonders in "verantwortlichen Positionen" aus Angst vor Spionage und Sabotage vor)

      Dann ist billig Burgerbrater aber eine verantwortungsvolle Position. Wer will schon das der frisch gekuendigte MA sich noch in der Kueche aufhaelt?

      --
      Ich bin dafuer verantwortlich was ich sage, nicht dafuer, was Du verstehst.
  4. Das Bundesurlaubsgesetz wurde bereits zitiert, die zum Verständnis notwendigen Kommentare leider offenbar ausgelassen. Die entscheidenen Stellen zusammengefasst:

    § 3 (1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage
    § 4 Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.
    § 5 (1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
    a) für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
    b) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
    c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
    § 5 (3) [bereits] gezahlte[s] Urlaubsentgelt [kann] nicht zurückgefordert werden.

    Wenn Dein Arbeitsvertrag also bereits mehr als 6 Monate (nicht auf das Jahr, sondern auf die gesamte Vertragsdauer - Achtung, Folgeverträge zählen neu) dauerte, hast Du damit einen vollen Anspruch auf Jahresurlaub erworben. In diesem Fall findet nur dann eine anteilige Rechnung von 2 Tagen / Monat statt, wenn nach erfüllter Wartezeit, aber vor der Jahresmitte gekündigt wird.

    Wenn Dein Arbeitgeber Dir diesen Anspruch nicht zubilligt, solltest Du einen Anwalt für Arbeitsrecht konsultieren.

    Gruß, LX

    --
    RFC 1925, Satz 2: Egal, wie fest man schiebt, ganz gleich, wie hoch die Priorität ist, man kann die Lichtgeschwindigkeit nicht erhöhen.