Hi!
ich habe eine Frage zum Thema Resturlaub bei Kündigung. Ich habe schon gegooglelt nach dem Thema, mit vielen aber verschiedenen Antworten, daher erhoffe ich mir hier eine fundiertere.
Es gibt da ja das Bundesurlaubsgesetz.
Stimmt es, dass wenn man in der zweiten Jahreshälfte kündigt Anspruch auf den gesammten Jahresurlaub hat (nicht anteilig)?
§5 (1)c) spricht von einem Anspruch auf ein Zwölftel für jeden vollen Monat in der ersten Jahreshälfte. Die zweite Jahreshälfte erwähnt es nicht. Ich gehe auch aufgrund der Auskunft einer mir bekannten Personalabteilung davon aus, dass man ab Juli Anspruch auf den gesamten Rest hat.
Es ist richtig, dass dir der Arbeitgeber nix rückwirkend abziehen darf, wenn du deinen Urlaub schon voll genommen hast, und dann vor Jahresende das Arbeitsverhältnis endet.
§5 (3)
Dann wird der Arbeitgeber dir bescheinigen, dass du deinen vollen Urlaub (Mindesturlaubszeit ist gesetzlich vorgeschrieben) schon voll genommen hast, und der nächste Arbeitgeber wird dir in diesem Jahr keinen Urlaubsanspruch mehr gewähren.
Es besteht dann für den Arbeitnehmer kein Anspruch mehr: §6 (1)
Ob und wie sich beide Arbeitgeber untereinander austauschen und ggf. anteilig für den Urlaub Lohnausgleich vornehmen, ist im Prinzip deren Sache.
Der alte Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Urlaubsbescheinigung auszustellen: §6 (2)
Aber genau deshalb wird ein Arbeitgeber den Urlaub, der noch nicht genommen ist, nicht mehr wirklich gewähren wollen, wenn das bedeutet, dass er den Arbeitnehmer zwar für geschätzt zwei Wochen bezahlen, aber nicht dessen Arbeitskraft nutzen kann, während der nachfolgende Arbeitgeber den Vorteil hat, diese zwei Wochen Arbeitskraft obendrauf zu bekommen, weil der Urlaub nicht genommen wird.
Da hat er Pech und der neu Glück und umgekehrt, wenn die Personalströme andersrum verlaufen.
Es dürfte daher üblich sein, dass Urlaub, der noch in der Zeit des alten Arbeitsverhältnisses liegt, so genommen wird (da hängen ja u.U. Reisebuchungen dran), und alles, was danach liegt, wäre dann Sache des neuen Arbeitgebers.
Da ist auch noch die Wartezeit nach §4 zu berücksichtigen. Das heißt aber nicht, dass Urlaub in der Wartezeit verfällt. Der Anspruch darauf bleibt nach §5 (1)a) bestehen, nur Anspruch auf das Nehmen hat man den erst nach 6 Monaten beim neuen Arbeitgeber.
Auch umgekehrt ist das für den Arbeitnehmer durchaus von Vorteil, denn bei einer Kündigung ist er nicht unerwartet seinen gesamten Urlaubsanspruch los, weil dieser, obwohl später geplant, jetzt plötzlich noch in der alten Firma verbraten wird.
Den Satz versteh ich nicht.
Lo!