Auch das Logo unterliegt dem Markenrecht und darf im allgemeinen Rechtsverkehr verwendet werden, solange der Gebrauch nicht gegen die guten Sitten verstößt - insbesondere, wenn es darum geht (wie in § 23 II MarkenG beschrieben ist), Waren zu identifizieren bzw. deren Eigenschaften zu beschreiben.
Derlei "Anwaltsklauseln" findet sich in vielen Schreiben großer Firmen und gelegentlich auch Behörden, stellt aber häufig eine leere Drohung dar. Der Tatbestand der Nötigung ist jedoch nicht erfüllt, solange nicht konkret rechtswidrig schlimme Folgen eines Zuwiderhandelns angedroht werden (und ein ordentliches Gerichtsverfahren ist ein Grundrecht, keine schlimme Folge).
Gruß, LX
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RFC 1925, Satz 2: Egal, wie fest man schiebt, ganz gleich, wie hoch die Priorität ist, man kann die Lichtgeschwindigkeit nicht erhöhen.
RFC 1925, Satz 2: Egal, wie fest man schiebt, ganz gleich, wie hoch die Priorität ist, man kann die Lichtgeschwindigkeit nicht erhöhen.