Hallo
Das bis gestern gültige Gesetz ist nicht nur eingeschränkt, sondern per Urteil aufgehoben (ich habe mehrfach den Begriff "nichtig" gelesen). Demnach gilt vorher gültiges, sprich, es dürfen von den Providern nur die zur Rechnungsstellung notwendigen Daten erhoben werden.
im Prinzip ja. Das Datenschutzgesetz erlaubt aber auch recht allgemein die Erhebung, Verarbeitung und Speicherung (auch personenbezogener) Daten, wenn diese zur Erfüllung der vertraglichen Aufgabe notwendig sind.
Nun kann ein Internet-Zugangsprovider also weiterhin dynamisch zugeteilte IP-Adressen seiner Kunden protokollieren, weil er argumentieren könnte: Das dient der rückwirkenden Fehlerdiagnose im Fall von Störungen, ist also somit eine Maßnahme zur Qualitätssicherung.
Ist das zur Erfüllung vertraglicher Aufgaben erforderlich? Da gab es doch vor ein paar Jahren ein Urteil gegen die T-Bums (die jetzt nur noch "T" heißen will), in dem ihr verboten wurde, für eine DSL-Flatrate die täglich neu zugeteilten IP-Adressen zu protokollieren, weil das in diesem Fall (Flatrate) zur Abrechnung nicht nötig ist (kein Wort zu etwaigen Wartungszwecken). In anderen Szenarien (z.B.: Internetzugang per Call by Call) sieht der Umfang der zu erhebenden Daten natürlich anders aus.
Das gleiche gilt sinngemäß für Webhoster, die in ihren ganz normalen Zugriffsprotokollen IP-Adressen speichern.
Ich denke, das ist eine andere Baustelle (B2B oder B2P, da käme der Staat nur bei strafrechtlichen Dingen ins Spiel). Wenn beispielsweise der Hoster meiner Website (im Normallfall automatisch) die Zugriffe protokolliert, ist das zwar umstritten, es kann für mich als Betreiber der Website aber relevant werden, wenn es über interaktive Angebote (vom Gästebuch über das Forum bis zu den Kommentaren zu Blogeinträgen) zu Gesetzesverstößen kommt. Einige reden da ja schnell vom Verstoß gegen die Datensparsamkeit, ich bin da aber (schon zur eigenen Absicherung) anderer Meinung. Urteile z.B. wegen Beleidigungen in Foren kennen wir ja zur Genüge. Es würde mich ja schon interessieren, wenn die Polizei dann zu mir käme, die IP des Beleidigers haben wollte und ich sagte, "Hab ich nicht, weil ich sie nicht erhebe.".
Da das Gericht die Speicherung von Verbindungsdaten unter bestimmten Voraussetzungen (Ermittlung, Strafverfolgung) für notwendig erachtet, muss dafür eben ein neues Gesetz geschaffen werden. Dann darf aber nur im Einzelfall gespeichert werden, wenn es dafür einen Grund gibt (mindestens ein Anfangsverdacht) und nicht allgemein für/von jeden/jedem, weil die Daten irgendwann für irgendwen mal interessant sein könnten.
Da habe ich das Karlruher Urteil anders verstanden.
Und ich wohl "miss". Nach der gestrigen Euphorie gibt es jetzt ja schon differenziertere Betrachtungen.
Aus dem Urteil:
<zitat>Eine sechsmonatige anlasslose Speicherung von
Telekommunikationsverkehrsdaten für qualifizierte Verwendungen im Rahmen
der Strafverfolgung, der Gefahrenabwehr und der Aufgaben der
Nachrichtendienste, wie sie die §§ 113a, 113b TKG anordnen, ist mit Art.
10 GG nicht schlechthin unvereinbar.</zitat>
Mitsamt doppelter Verneinung ("nicht schlechthin unvereinbar"). Da erinnere ich mich gleich an den Staatsbürgerkuneunterricht "Negation der Negation". ;-)
Es folgen in Abschnitt 4 ff die Einschränkungen, die sich für die Erhebung, den Umgang und Benutzung der Daten ergeben.
Tschö, Auge
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Verschiedene Glocken läuteten in der Stadt, und jede von ihnen vertrat eine ganz persönliche Meinung darüber, wann es Mitternacht war.
Terry Pratchett, "Wachen! Wachen!"
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