ergänzend:
Zum § 23 Absatz 1 Punkt 3 KunstUrhG ist noch zu sagen, daß dabei keine Personen "rausgepickt" werden dürfen, also fallen insbesondere keine Fotos mit Einzelpersonen* unter diese Ausnahme. Auch dürfen die Personen an sich nicht das dominierende Motiv sein, das muß die Veranstaltung sein, was bei einer Demonstration zwar wahrscheinlich wiederum die Personen wären, nicht aber bei einer Ausstellung.
*Auftretende Künstler u.ä. ggf. ausgenommen
In einer Ausstellung sehe ich grundsätzlich aber ohnehin keine versammlungsähnliche Veranstaltung bei der ein "kollektiver Wille" etwas gemeinsam zu tun vorhanden ist. Demnach müßte sich auch niemand erst "im Privaten und unbeobachtet fühlen (wollen)", damit es unzulässig wäre die Bilder ohne Einwilligung zu verbreiten.